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Verurteilter muss ins Gefängnis – elektronische Fussfessel bleibt verwehrt

Ein Mann, der seit über sieben Jahren keinen Unterhalt zahlt, wollte seine Strafe zuhause mit Fussfessel absitzen. Das Bundesgericht lehnte dies ab.

Publikationsdatum: 28. Juli 2026

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte einen Mann wegen Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Der Verurteilte beantragte daraufhin, die Strafe nicht im Gefängnis, sondern zuhause mit einer elektronischen Fussfessel – dem sogenannten Electronic Monitoring – verbüssen zu dürfen. Die zuständige Vollzugsbehörde lehnte das Gesuch jedoch ab.

Der Verurteilte zog den Entscheid durch mehrere Instanzen. Er argumentierte, er habe sein Arbeitspensum nach der Verurteilung nachweislich erhöht und sei bestrebt, ein geordnetes Leben zu führen. Zudem berief er sich auf ein Schreiben der Vollzugsbehörde, in dem festgehalten worden war, dass kein erhöhtes Risikopotenzial erkennbar sei. Das Obergericht des Kantons Bern wies seine Klage dennoch ab – und auch das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Verurteilte trotz rechtskräftiger Verurteilung weiterhin keinerlei ernsthafte Schritte unternommen hatte, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Er hatte weder Ratenzahlungen angeboten noch eine Schuldanerkennung unterzeichnet oder eine Anpassung der Unterhaltspflicht beantragt. Erschwerend kam hinzu, dass er laut Aktenlage geäussert hatte, lieber ins Gefängnis zu gehen, als Unterhalt zu zahlen. Die Richter sahen darin eine klare Gleichgültigkeit gegenüber rechtlichen Pflichten und eine erhebliche Rückfallgefahr.

Das Gericht hielt ausserdem fest, dass das frühere Schreiben der Vollzugsbehörde, auf das sich der Verurteilte stützte, nicht mehr aktuell sei: Damals war noch davon ausgegangen worden, dass er aus der erstmaligen Freiheitsstrafe die nötigen Lehren ziehen würde. Sein seitheriges Verhalten habe diese Erwartung jedoch nicht bestätigt. Die Unterhaltspflicht besteht seit über sieben Jahren, und die aufgelaufenen Schulden haben eine beachtliche Höhe erreicht – zum Nachteil seiner Noch-Ehefrau, die anders als bei Kindesunterhalt keine staatliche Vorschusszahlung beantragen kann.

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Urteilsnummer: 7B_8/2026

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