Die IT-Firma F. SA wurde 2013 in Genf gegründet und befand sich bereits ab 2014 in einer Überschuldungssituation: Die Schulden überstiegen die Aktiven. Trotzdem meldeten die drei Verwaltungsräte den Konkursrichter erst im Sommer 2016 – mehrere Jahre zu spät. Im selben Jahr wurde die Gesellschaft in Konkurs erklärt. Zwei Frauen, die der Firma je 100'000 Franken geliehen hatten, erstatteten Strafanzeige wegen Betrugs und fahrlässiger Unternehmensführung.
Das Genfer Strafgericht sprach die drei Verwaltungsräte zunächst frei. Die Berufungskammer verurteilte sie jedoch wegen fahrlässiger Unternehmensführung zu bedingten Geldstrafen zwischen 50 und 60 Tagessätzen. Die Richter stellten fest, dass die Überschuldung spätestens Ende 2015 hätte dem Richter gemeldet werden müssen. Die damals vorhandenen Rangrücktritte – also Vereinbarungen, bei denen Gläubiger auf die vorrangige Rückzahlung ihrer Forderungen verzichten – deckten das Defizit von 244'000 Franken nicht vollständig ab. Zudem wurden keine wirksamen Sanierungsmassnahmen ergriffen: Die Lohnkosten stiegen, die Mietkosten erhöhten sich, und ein neuer Kredit über 200'000 Franken mit einem Zinssatz von 10 Prozent verschlimmerte die Lage zusätzlich.
Alle Beteiligten zogen das Urteil ans Bundesgericht weiter. Die drei Verwaltungsräte wollten freigesprochen werden, die beiden Gläubigerinnen verlangten zusätzlich eine Verurteilung wegen Betrugs sowie Schadenersatz. Das Bundesgericht wies sämtliche Beschwerden ab. Es bestätigte, dass die Verwaltungsräte ihre gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Überschuldungsanzeige verletzt und damit die finanzielle Notlage der Gesellschaft verschlimmert hatten. Der Betrugsvorwurf scheiterte hingegen bereits daran, dass dieser Teil des Verfahrens früher rechtskräftig eingestellt worden war und deshalb nicht erneut beurteilt werden durfte.
Die Schadenersatzforderungen der beiden Gläubigerinnen wurden ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Unternehmensführung keine Schutznorm zugunsten einzelner Gläubiger darstellt und deshalb keine zivilrechtlichen Ansprüche nach dem Haftpflichtrecht begründet. Den Gläubigerinnen bleibt der Weg vor die Zivilgerichte offen, soweit ihre Ansprüche auf den Betrugsvorwurf gestützt werden.