Ein Mann hatte beim Bundesgericht beantragt, ein früheres Urteil vom 11. Mai 2026 zu überprüfen und neu zu beurteilen. In jenem Urteil war das Gericht auf seine damalige Beschwerde gegen einen Entscheid des Berner Obergerichts gar nicht erst eingetreten – weil die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt hatte.
Mit seinem neuen Antrag machte der Mann geltend, das Bundesgericht habe in seinem früheren Urteil wichtige Tatsachen übersehen. Konkret behauptete er, er habe in seiner damaligen Beschwerde ausreichend dargelegt, weshalb ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte – etwas, das Voraussetzung für das Eintreten auf seine Beschwerde gewesen wäre. Das Bundesgericht habe dies schlicht nicht beachtet.
Die Richter wiesen diesen Vorwurf nach Durchsicht der damaligen Beschwerdeschrift als unbegründet zurück. Der Mann habe sich darin über weite Strecken auf abstrakte gesetzliche Ausführungen beschränkt, ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid herzustellen. Soweit er sich auf 167 Seiten umfassende Beilagen berufen habe, gelte: Die Begründung einer Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein – ein blosser Verweis auf Beilagen genügt nicht. Auch seine weiteren Argumente, wonach das Bundesgericht die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden falsch angewandt habe, liessen eine Neubeurteilung nicht zu. Eine solche Überprüfung diene nicht dazu, bereits beurteilte Rechtsfragen erneut zur Diskussion zu stellen.
Das Bundesgericht wies den Antrag vollständig ab. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten lehnte es ebenfalls ab, weil der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Mann muss Gerichtskosten von 1'200 Franken bezahlen. Zudem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet bleiben könnten.