In Küsnacht ZH plant eine Immobiliengesellschaft den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Die Baukommission erteilte dafür im Dezember 2020 eine Baubewilligung. Mehrere Nachbarn, die an das Baugrundstück angrenzende Liegenschaften besitzen, wehrten sich dagegen – insbesondere gegen die geplante Zufahrtsrampe zur Tiefgarage, die teilweise über einen öffentlichen Fussweg, den sogenannten Kuserbodenweg, führt.
Im Laufe des Verfahrens reichte die Bauherrschaft eine erste Planänderung ein: Die Zufahrtsrampe sollte um rund 30 Zentimeter auf das eigene Grundstück verschoben werden, um den Fussweg weniger zu beanspruchen. Die Nachbarn rügten dabei, dass das Gefälle der Rampe an mehreren Stellen die zulässigen 15 Prozent überschreite und damit keine ordentliche Erschliessung gegeben sei. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies diese Rüge jedoch als verspätet ab: Die Nachbarn hätten das Gefälle bereits gegen die ursprüngliche Baubewilligung vorbringen müssen.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung. Es hält fest, dass sich der Höhenverlauf der Zufahrt mit der Planänderung wesentlich verändert hat – im oberen und mittleren Bereich liegt die Rampe nun bis zu 60 Zentimeter höher als der angrenzende Fussweg, was der ursprünglich genehmigten Lösung klar widerspricht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gefälle habe sich nicht massgeblich verändert, sei offensichtlich unrichtig. Den Nachbarn könne daher nicht vorgeworfen werden, sie hätten früher reagieren müssen: Die beanstandete Ausgestaltung der Zufahrt existierte vor der Planänderung schlicht noch nicht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Nachbarn in diesem Punkt gut und weist die Sache an das Verwaltungsgericht Zürich zurück, damit dieses die Rüge zum Rampengefälle und zur Erschliessung inhaltlich prüft. In den übrigen Punkten – etwa zur Frage des Gemeinderatsbeschlusses über die Wegnutzung und zur Kostenverteilung – bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.