Eine Aktiengesellschaft aus dem Baubereich war an einem Grossprojekt beteiligt, das bis Ende 2016 abgeschlossen wurde. Für mögliche Garantiemängel – also Schäden, die nach der Werkabnahme noch auftreten könnten – bildete sie eine Rückstellung von 7 Millionen Franken. Die Berner Steuerverwaltung anerkannte diese Rückstellung nicht und rechnete den Betrag dem steuerbaren Gewinn hinzu, weil sie die Rückstellung als nicht ausreichend begründet betrachtete. Das Unternehmen wehrte sich dagegen durch mehrere Instanzen.
Im Kern des Streits stand die Frage, wie wahrscheinlich es war, dass die Firma tatsächlich für Mängel aufkommen müsste. Das Unternehmen hatte 26 mögliche Schadensszenarien aufgelistet, deren Einzelwahrscheinlichkeiten meist zwischen 5 und 10 Prozent lagen. Das Berner Verwaltungsgericht kam zum Schluss, diese Werte seien zu tief, um eine steuerlich anerkannte Rückstellung zu rechtfertigen – und wies die Klage ab.
Die Bundesrichter sehen das anders. Sie halten fest, dass bei komplexen Grossprojekten nicht nur die Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen Risikos isoliert betrachtet werden darf. Entscheidend ist vielmehr das sogenannte Gesamtrisiko: die Wahrscheinlichkeit, dass sich mindestens eines der vielen Risiken verwirklicht. Berechnet man dieses Gesamtrisiko nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung, kommt man laut dem Unternehmen auf rund 85 Prozent – ein Wert, der eine Rückstellung durchaus rechtfertigen könnte. Das Verwaltungsgericht hatte diese Gesamtbetrachtung unterlassen und damit Bundesrecht verletzt.
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist den Fall zur Neubeurteilung nach Bern zurück. Das Verwaltungsgericht muss nun prüfen, ob das Gesamtrisiko tatsächlich hoch genug war, um die Rückstellung zu rechtfertigen, und ob das Unternehmen seine Angaben ausreichend belegt hat. Die Verfahrenskosten von 15'000 Franken trägt der Kanton Bern, der das Unternehmen zudem mit 15'000 Franken entschädigen muss.