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Steuerpflichtiger in Genf erhält doch eine ordentliche Steuerveranlagung

Ein türkischer Staatsangehöriger wurde in Genf jahrelang an der Quelle besteuert. Für zwei Jahre fehlte die vorgeschriebene ordentliche Veranlagung – das muss die Steuerbehörde nun nachholen.

Publikationsdatum: 28. Juli 2026

Ein türkischer Staatsangehöriger lebte von 2008 bis 2023 mit einer Aufenthaltsbewilligung in Genf und war dort als Arbeitnehmer der Quellensteuer unterstellt. Dabei wird die Steuer direkt vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen, ohne dass der Arbeitnehmer eine vollständige Steuererklärung einreicht. Weil sein Einkommen über einer bestimmten Grenze lag, hätte die Steuerbehörde für alle betroffenen Jahre automatisch eine ordentliche Veranlagung durchführen müssen – also eine vollständige Steuereinschätzung unter Berücksichtigung aller Abzüge. Dies geschah für die Jahre 2014, 2016, 2017, 2018 und 2020, nicht aber für 2015 und 2019.

Der Steuerpflichtige verlangte nachträglich, auch für diese beiden Jahre ordentlich veranlagt zu werden. Er machte geltend, er habe in diesen Jahren erhebliche Krankheitskosten gehabt – rund 212'000 US-Dollar im Jahr 2015 und rund 155'000 Franken im Jahr 2019 –, die bei der Quellensteuer nicht berücksichtigt worden seien. Die Genfer Steuerbehörde und die kantonalen Gerichte lehnten sein Begehren ab: Er habe die Frist versäumt, innerhalb derer er eine förmliche Entscheidung über seine Steuerpflicht hätte verlangen müssen.

Das Bundesgericht sieht dies anders. Es hält fest, dass die ordentliche Veranlagung bei Überschreiten der Einkommensgrenze von 120'000 Franken nicht vom Antrag des Steuerpflichtigen abhängt, sondern von Gesetzes wegen automatisch erfolgen muss. Die Steuerbehörde war daher verpflichtet, diese Veranlagung auch für 2015 und 2019 vorzunehmen – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige rechtzeitig einen Antrag gestellt hatte. Eine einmal ausgelöste ordentliche Veranlagungspflicht darf nicht einfach für einzelne Jahre unterbrochen werden.

Für die kantonalen Steuern gilt eine höhere Einkommensgrenze von 500'000 Franken, die der Steuerpflichtige nicht erreichte. Das Bundesgericht weist die Sache dennoch auch in diesem Punkt an die Steuerbehörde zurück: Diese muss prüfen, ob die pauschale Quellenbesteuerung angesichts der geltend gemachten hohen Krankheitskosten zu einer Steuerbelastung führt, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist. Ist die Abweichung zu gross, muss auch für die kantonalen Steuern eine ordentliche Veranlagung durchgeführt werden.

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Urteilsnummer: 9C_632/2024

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