Ein Mann, der seit 2019 unter einer umfassenden Beistandschaft stand und eine IV-Rente bezieht, wurde beschuldigt, seine aufeinanderfolgenden Betreuer über Jahre hinweg massiv bedroht und beleidigt zu haben. Laut Anklage rief er unablässig an, erschien unangemeldet und äusserte dabei schwere Drohungen – darunter Aussagen wie «Ich werde Sie an den Galgen hängen», er werde sich eine Kalaschnikow beschaffen, oder «Was werden Sie tun, wenn ich Ihre Kinder zermahlen habe». Wegen dieser Vorfälle wurde er vom Waadtländer Kantonsgericht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 Franken verurteilt, die auf Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilte zog das Urteil weiter und machte geltend, er sei wegen seiner psychischen Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig gewesen. Tatsächlich war 2020 im Rahmen eines Zivilverfahrens eine psychiatrische Begutachtung erstellt worden, die bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert hatte. Gestützt darauf hatte die Zivilbehörde damals eine umfassende Beistandschaft angeordnet. Das Kantonsgericht anerkannte zwar, dass eine volle Schuldfähigkeit «kaum vertretbar» sei, und nahm eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit an – ohne jedoch ein eigenes Strafgutachten einzuholen.
Die obersten Richter in Lausanne kommen zum Schluss, dass das Kantonsgericht damit einen Fehler beging. Zwar hätten die zivilrechtliche Begutachtung und die Beistandschaft ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Mannes geweckt. Doch auf welcher Grundlage die Vorinstanz dann eine «mittlere» Verminderung festlegte, sei nicht nachvollziehbar. In einem solchen Fall schreibe das Gesetz vor, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen – auch wenn der Betroffene die Mitwirkung verweigert. In diesem Fall müsse notfalls eine Begutachtung allein auf Basis der Akten erfolgen.
Die Sache geht deshalb zurück ans Kantonsgericht. Dieses muss den Verurteilten zunächst erneut befragen, ob er einer Begutachtung zustimmt. Falls er ablehnt, ist trotzdem ein Gutachten – gegebenenfalls nur auf Aktenbasis – anzuordnen. Erst danach kann über das genaue Strafmass oder eine allfällige Schuldunfähigkeit entschieden werden. In den übrigen Punkten – insbesondere zur Frage, ob die Drohungen tatsächlich strafbar waren – bestätigten die Richter das Urteil der Vorinstanz.