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Mutter scheitert mit Klage um Gutachten zur Erziehungsfähigkeit

Eine Mutter wollte ein Gutachten über ihre Erziehungsfähigkeit anfechten. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie zu wenig begründet war.

Publikationsdatum: 28. Juli 2026

Eine Mutter und ein Vater streiten sich seit April 2025 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon um das Sorgerecht für ihre 2023 geborene Tochter. Im Rahmen dieses Verfahrens stimmte die Mutter im September 2025 einer Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit zu. Das Gutachten wurde im März 2026 erstattet, woraufhin beide Parteien die Möglichkeit erhielten, Ergänzungsfragen zu stellen.

Kurz vor Ablauf der Frist meldete der damalige Anwalt der Mutter, dass er das Mandat niedergelegt habe, und bat um mehr Zeit. Das Bezirksgericht lehnte dies ab und forderte die Mutter auf, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Die Mutter reichte daraufhin mehrere Eingaben ein – darunter auch eine, mit der sie einzelne Passagen einer früheren Eingabe wieder löschen lassen wollte. Das Zürcher Obergericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, weil einige Eingaben zu spät eingereicht worden waren und weil die Mutter nicht dargelegt hatte, weshalb ihr durch den Entscheid ein schwer wiedergutzumachender Nachteil entstehe.

Vor Bundesgericht wiederholte die Mutter im Wesentlichen ihre inhaltliche Kritik am Gutachten und an der Situation rund um ihre Tochter. Sie erhob jedoch keine konkreten Verfassungsrügen und ging auch nicht auf die entscheidende Frage ein, ob das Obergericht zu Recht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten war. Genau das wäre aber notwendig gewesen: Bei Eheschutzverfahren – die als vorsorgliche Massnahmen gelten – dürfen die Bundesrichter nur prüfen, ob Grundrechte verletzt wurden, und dies auch nur, wenn die Rügen klar und detailliert begründet sind.

Da die Eingabe der Mutter diesen Anforderungen nicht genügte, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein. Immerhin wurden ihr keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_669/2026

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