Gegen einen Mann liefen beim Betreibungsamt Bremgarten mehrere Betreibungsverfahren. Als das Amt Ende April 2026 die entsprechenden Zahlungsbefehle veröffentlichte, wandte sich der Betroffene an das Bezirksgericht Bremgarten. Dieses stufte seine Eingabe als querulatorisch ein – also als offensichtlich missbräuchlich und ohne sachliche Grundlage – und schickte sie unbehandelt zurück.
Der Mann zog daraufhin ans Obergericht des Kantons Aargau. Auch dort hatte er keinen Erfolg: Das Obergericht bestätigte, dass das Bezirksgericht richtig gehandelt hatte, und verhängte zusätzlich eine Busse von 500 Franken wegen mutwilliger Prozessführung.
Vor Bundesgericht wiederholte der Schuldner im Wesentlichen seine früheren Argumente. Dabei machte er geltend, sein Name könne unterschiedlich geschrieben werden, weshalb es sich um verschiedene Personen handle. Die Behörden müssten beweisen, dass er mit der in den Betreibungsakten genannten Person identisch sei. Er verlangte, als «natürliche Person» und nicht als «illiquide juristische Person» geführt zu werden. Das Bundesgericht ordnete diese Argumentation klar dem Umfeld von Staatsverweigerungs-Bewegungen zu und ging inhaltlich nicht darauf ein.
Da die Eingabe weder eine hinreichende Begründung enthielt noch sachlich verwertbare Argumente vorbrachte, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Der Schuldner muss nun zusätzlich Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen.