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Untermieterin muss fast eine Million Franken Miete nachzahlen

Eine Gesellschaft übernahm stillschweigend einen Boutique-Mietvertrag ihrer Schwestergesellschaft. Nun muss sie rund 940'000 Franken ausstehende Mietzinse bezahlen.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Eine Vermieterin hatte einer Gesellschaft eine Boutique in der Schweiz untervermietet, die dort ein Uhren- und Schmuckgeschäft betrieb. Als über diese Untermieterin 2017 die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde, war der Mietvertrag noch bis Ende 2019 befristet. Strittig war, ob der Vertrag bereits per Mai 2016 rechtsgültig auf eine Schwestergesellschaft der Untermieterin übertragen worden war – beide Firmen gehören zu einem Hongkonger Konzern.

Die Vermieterin klagte auf Zahlung der ausstehenden Mietzinse bis zum Vertragsende und verlangte knapp eine Million Franken. Das Bezirksgericht Luzern sprach ihr rund 940'000 Franken zu. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte dieses Urteil: Die Konzernmutter hatte die Schwestergesellschaft angewiesen, den Mietvertrag zu übernehmen. Dass diese in der Folge tatsächlich Mietzinse bezahlte – auch wenn im Betreff noch der ursprüngliche Untermieter aufgeführt war – und sogar die Schaufensterdekoration der Boutique veranlasste, werteten die Gerichte als klares Zeichen, dass sie den Vertrag tatsächlich übernommen hatte.

Die Schwestergesellschaft wehrte sich bis vor Bundesgericht und bestritt, je rechtsgültig Mieterin geworden zu sein. Sie machte unter anderem geltend, es fehle an einem schriftlichen Übernahmevertrag, und warf der Vermieterin vor, sie hätte nach dem Konkurs der Untermieterin aktiv einen Ersatzmieter suchen müssen. Zudem rügte sie, dass ein Vertreter der Konzernmutter nicht per Videokonferenz als Partei befragt worden war. Dieser hatte die Verhandlung vor dem Bezirksgericht im Mai 2022 verpasst – angeblich wegen chinesischer Reisebeschränkungen. Belege dafür reichte die Gesellschaft trotz Aufforderung nie ein.

Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Die Übernahme des Mietvertrags sei durch das tatsächliche Verhalten der Schwestergesellschaft hinreichend belegt. Da sie die Sache nicht vorzeitig zurückgegeben hatte, bestand auch keine Pflicht der Vermieterin, von sich aus einen Nachmieter zu suchen. Die Schwestergesellschaft muss nun die Gerichtskosten von 15'000 Franken tragen und der Gegenseite 17'000 Franken Entschädigung zahlen.

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Urteilsnummer: 4A_87/2026

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