Ein türkisch-italienischer Doppelbürger, der in der Schweiz aufgewachsen ist, wurde vom Zürcher Obergericht wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Vorbereitung einer schweren Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Landesverweisung von sieben Jahren an. Der Verurteilte zog das Urteil weiter und verlangte unter anderem einen Freispruch, eine deutlich kürzere Strafe sowie den Verzicht auf die Ausweisung.
Im Zentrum des Falls stand zum einen der Besitz von rund 50 Gramm Kokain, das der Mann seit Jahren in seinem Kellerabteil gelagert hatte. Er argumentierte, er habe das Kokain schlicht vergessen. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Entscheidend sei, dass er die Drogen damals wissentlich und willentlich entgegengenommen und eingelagert habe. Zum anderen hatte der Verurteilte gemeinsam mit einem Komplizen über Wochen hinweg einen Mann ausgespäht, ihn ausgeraubt und dabei den Einsatz eines Hammers geplant. Er behauptete, er sei freiwillig von diesem Vorhaben zurückgetreten – wegen der Corona-Pandemie. Die Richter glaubten ihm nicht: Einerseits hatte er dieses Argument erst Jahre später vorgebracht, andererseits hatte ihn die Pandemie zuvor wochenlang nicht von der weiteren Planung abgehalten. Zudem übergab er seinem Komplizen noch am 23. März 2020 ein abhörsicheres Mobiltelefon – eine Woche vor seiner Verhaftung.
Gegen die Landesverweisung wandte der Verurteilte ein, er sei in der Schweiz verwurzelt, leide an einer schweren Lungenerkrankung und könne weder in der Türkei noch in Italien angemessen behandelt werden. Die Richter anerkannten zwar, dass ein Härtefall vorliegt, gewichteten aber das öffentliche Interesse an der Ausweisung höher: Der Mann war bereits mehrfach vorbestraft, die Schwere seiner Taten hatte zugenommen, und die Prognose für künftiges Wohlverhalten fiel schlecht aus. Zudem sei es ihm als EU-Bürger möglich, sich in einem deutschsprachigen EU-Land niederzulassen und dort auch seine IV-Rente zu beziehen.
Sämtliche Einwände des Verurteilten – gegen die Schuldsprüche, die Strafhöhe, die Kostenverteilung und die Landesverweisung – wurden abgewiesen. Er muss zudem die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil seine Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.