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Früherer Lastwagenfahrer erhält keine IV-Rente

Ein ehemaliger Lastwagenfahrer kämpfte jahrelang um eine IV-Rente. Die Richter bestätigten nun: Er gilt als arbeitsfähig.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Ein 1968 geborener Mann arbeitete 18 Jahre lang als Lastwagenfahrer, bevor er wegen eines Burnouts und Schlafstörungen erstmals 2012 in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde. Danach lebte er in einer betreuten Wohnsituation und arbeitete in einer geschützten Werkstatt. 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und erhielt zunächst eine befristete ganze IV-Rente. Das Verfahren zog sich über viele Jahre hin, mehrere Gutachten wurden eingeholt, und die Gerichte schickten den Fall wiederholt zur weiteren Abklärung zurück.

Das jüngste Gutachten einer medizinischen Abklärungsstelle kam zum Schluss, dass der Mann seit März 2013 uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Zwar hatte er in der Zwischenzeit verschiedene körperliche Verletzungen erlitten und war wegen Depressionen und Schlafstörungen mehrfach stationär behandelt worden – diese Einschränkungen seien aber jeweils nur vorübergehend gewesen. Eine Alkoholabhängigkeit, die seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen würde, liessen die Gutachter nicht gelten; auch eine Persönlichkeitsstörung wurde ausgeschlossen.

Der frühere Lastwagenfahrer wehrte sich gegen diese Einschätzung. Er argumentierte, er leide an einer langjährigen Suchterkrankung, die eine Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt verhindert habe. Zudem verwies er darauf, dass behandelnde Ärzte seinen Alkoholkonsum deutlich ernster eingeschätzt hätten als die Gutachter. Das Gericht liess diese Einwände jedoch nicht gelten: Gutachten unabhängiger Stellen hätten grundsätzlich mehr Gewicht als die Einschätzungen behandelnder Ärzte, sofern keine konkreten Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestünden – und solche Zweifel habe der Mann nicht belegen können.

Da keine dauerhaft relevante Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden konnte, besteht weder ein Anspruch auf eine IV-Rente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zulasten des Mannes, wobei ihm für das Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wurde, da er die Kosten vorläufig nicht selbst tragen kann.

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Urteilsnummer: 8C_713/2025

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