Ein 1980 geborener Mann arbeitete seit 2019 als Hilfsarbeiter in einer Konditorei und als Unterhaltsreiniger. Beide Stellen endete Ende 2022 aus gesundheitlichen Gründen. Er meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Syna Arbeitslosenkasse zahlte ihm ab September 2023 Taggelder aus. Im Oktober 2023 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch ab, weil der Mann in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei.
Kurz darauf, im Dezember 2023, meldete er sich erneut bei der IV-Stelle an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Die Syna kürzte daraufhin seine Taggelder, weil sie ihn nur noch zu 20 Prozent als arbeitsfähig einstufte. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht gab dem Mann recht und sprach ihm bis September 2024 volle Taggelder zu. Es argumentierte, die erneute Anmeldung bei der IV habe einen neuen sogenannten Schwebezustand ausgelöst – also eine Phase, in der unklar ist, welche Sozialversicherung zuständig ist. In dieser Phase muss die Arbeitslosenversicherung vorleisten.
Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf. Es stellte klar, dass der Schwebezustand mit der rechtskräftigen IV-Verfügung vom Oktober 2023 beendet worden war. Eine erneute Anmeldung bei der IV löst nur dann wieder eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung aus, wenn ein neuer Versicherungsfall vorliegt – also wenn die Person auch in einer angepassten Tätigkeit während mindestens eines Jahres erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt: Es lag lediglich ein Arztzeugnis der Hausärztin vor, das eine Arbeitsfähigkeit von 20 Prozent bescheinigte, ohne dass eine dauerhafte Einschränkung medizinisch bestätigt worden wäre.
Die obersten Richter betonten, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nur als vorübergehende Lösung gedacht ist, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Sie soll nicht dazu dienen, dass Versicherte durch wiederholte Neuanmeldungen bei der IV immer wieder volle Taggelder erhalten können, obwohl die Zuständigkeitsfrage bereits geklärt ist. Der Einspracheentscheid der Syna vom August 2024 wurde damit bestätigt.