Ein Mann wurde vom Waadtländer Polizeigericht schuldig gesprochen, sein Auto in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben. Ausserdem hatte er versucht, die Feststellung seiner Fahruntüchtigkeit zu behindern, war nach einem Unfall nicht an der Unfallstelle geblieben und hatte ein nicht vorschriftsgemässes Fahrzeug geführt. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 30 Franken, mit zweijährigem Aufschub, sowie zu einer Busse von 600 Franken.
Der Verurteilte zog das Urteil weiter und verlangte unter anderem, die Geldstrafe aufzuheben. Das Waadtländer Kantonsgericht wies seinen Einspruch ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Dagegen gelangte er ans Bundesgericht.
Die Lausanner Richter kamen zum Schluss, dass die kantonalen Gerichte die Strafzumessung ungenügend begründet hatten. Weder das Polizeigericht noch das Kantonsgericht hatten nachvollziehbar dargelegt, wie sie die Schwere der Schuld bewertet und weshalb sie auf 50 beziehungsweise 30 Tagessätze für die einzelnen Delikte erkannt hatten. Zudem hatten die Gerichte die gesetzlich vorgeschriebene Methode bei mehreren gleichzeitig begangenen Straftaten nicht korrekt angewendet: Statt zuerst die Strafe für das schwerste Delikt festzulegen und diese anschliessend für die weiteren Delikte zu erhöhen, hatten sie die Einzelstrafen schlicht addiert.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde deshalb teilweise gut, hob das Urteil im Punkt der Strafzumessung auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück. Dieses muss die Strafe nun neu festsetzen und dabei klar begründen, wie es die verschiedenen gesetzlichen Kriterien gewichtet. In den übrigen Punkten – etwa zur Ablehnung eines Dolmetscherwechsels oder zur Verweigerung einer Verschiebung der Verhandlung – blieb der Verurteilte mit seinen Einwänden erfolglos. Einen Teil der Gerichtskosten von 400 Franken muss er selbst tragen.