Symbolbild

Verunfallter Anlage-/Apparatebauer erhält keine IV-Rente von der Suva

Ein Mann verlor nach einem Verkehrsunfall seinen Fuss und forderte eine Invalidenrente. Die Suva und die Gerichte lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Ein 1991 geborener Anlage- und Apparatebauer sowie CAD-Zeichner verunfallte im Februar 2012 bei einem Verkehrsunfall und zog sich dabei mehrere Knochenbrüche an den Beinen zu. Die Suva übernahm die Behandlungskosten und zahlte ihm Taggelder. Wegen dauerhafter Gesundheitsschäden erhielt er zudem eine Entschädigung für seine Beeinträchtigung. Jahre später musste ihm der linke Fuss amputiert werden.

Nach der Amputation stellte die Suva die laufenden Leistungen ein und sprach dem Betroffenen eine zusätzliche Entschädigung für die körperliche Beeinträchtigung zu. Eine Invalidenrente verweigerte sie jedoch: Ein Arzt der Suva hatte festgestellt, dass der Mann trotz der Amputation in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich – also der Vergleich zwischen dem Lohn, den er ohne Unfall verdient hätte, und dem, was er trotz Behinderung noch erzielen kann – ergab lediglich einen Invaliditätsgrad von 8 Prozent. Für eine Rente wäre mindestens ein Grad von 10 Prozent nötig.

Der Betroffene wehrte sich dagegen und verlangte eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 43 Prozent. Er argumentierte unter anderem, er sei nur noch zu 60 Prozent arbeitsfähig und hätte ohne Unfall dank seines hohen Intelligenzquotienten und seiner Aufstiegsambitionen eine besser bezahlte Karriere eingeschlagen. Das Kantonsgericht Luzern wies seine Klage ab. Auch vor dem Bundesgericht hatte er keinen Erfolg.

Die Richter hielten fest, dass der Mann laut ärztlichen Berichten bereits fünf Monate nach der Amputation in der Lage war, sich ohne Einschränkungen zu bewegen und zu belasten. Seine Behauptung, nur zu 60 Prozent arbeitsfähig zu sein, stützte er auf keine konkreten fachärztlichen Einschätzungen. Auch seine Argumente zur angeblichen Karriere, die er ohne Unfall gemacht hätte, überzeugten die Richter nicht: Konkrete Hinweise auf einen bevorstehenden Berufswechsel zum Zeitpunkt des Unfalls fehlten. Der Betroffene muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_160/2026

Zurück zur Hauptseite