Ein Ehepaar aus dem Kanton Neuenburg schloss im Jahr 2020 eine obligatorische Krankenversicherung bei Helsana ab. Weil die Prämien nicht vollständig bezahlt wurden, zeigte das Konto im Herbst 2022 einen Rückstand von fast 2000 Franken zugunsten der Krankenkasse. Als das Paar den Vertrag im November 2022 auf Ende Jahr kündigte, lehnte Helsana die Kündigung ab – mit der Begründung, die ausstehenden Beträge seien nicht beglichen worden. Der Vertrag wurde deshalb für das Jahr 2023 weitergeführt.
Ab August 2023 wurde die Frau in einen eigenen Einzelvertrag überführt, nachdem sie weiterhin keine Prämien bezahlte. Für die Monate August und September 2023 schuldete sie rund 730 Franken an Prämien. Helsana leitete daraufhin ein Betreibungsverfahren ein. Die Frau wehrte sich dagegen und bestritt die Gültigkeit des Vertrags für das Jahr 2023. Sie machte geltend, die Verlängerung des Vertrags sei unrechtmässig gewesen.
Das Kantonsgericht Neuenburg wies ihre Klage im Dezember 2025 ab. Es stellte fest, dass die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung nachweislich Prämienrückstände hatte und deshalb keinen Anspruch auf einen Kassenwechsel hatte. Das Schweizer Krankenversicherungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass Versicherte mit offenen Schulden die Krankenkasse nicht wechseln dürfen, bis alle Ausstände vollständig beglichen sind.
Die Frau gelangte ans Bundesgericht und beantragte unter anderem, die Verlängerung des Vertrags für 2023 für ungültig zu erklären. Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde ab. Sie hielten fest, dass allein der Umstand, eine Rechnung zu bestreiten, nicht ausreiche, um die gesetzliche Regelung zu umgehen. Der Vertrag für 2023 sei rechtmässig verlängert worden, und die Prämien für August und September 2023 seien damit geschuldet. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zulasten der Frau.