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Arbeitnehmer scheitert mit Klage gegen Kirche wegen falschem Gericht

Ein Arbeitnehmer zog einen Streit mit seiner kirchlichen Arbeitgeberin direkt ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe nicht ein, weil zuerst kantonale Instanzen zuständig sind.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Ein Arbeitnehmer hatte einen Arbeitsstreit mit einer Kirche in Basel. Die zuständige Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt fällte am 25. Juni 2026 einen Entscheid in dieser Sache. Mit diesem Entscheid war der Arbeitnehmer offenbar nicht einverstanden.

Statt den kantonalen Rechtsweg vollständig zu durchlaufen, wandte er sich direkt ans Bundesgericht. Er reichte dort Ende August 2026 eine Eingabe ein, mit der er den Entscheid der Schlichtungsbehörde anfechten wollte. Dabei übersah er jedoch eine grundlegende Voraussetzung: Das Bundesgericht kann in Zivilsachen nur dann angerufen werden, wenn zuvor alle kantonalen Instanzen den Fall beurteilt haben.

Eine Schlichtungsbehörde ist keine letzte kantonale Instanz – sie steht am Anfang des Zivilverfahrens und soll eine gütliche Einigung zwischen den Parteien ermöglichen. Der Arbeitnehmer hätte nach dem Schlichtungsverfahren zunächst ein ordentliches Gericht in Basel anrufen müssen. Da er diesen Schritt übersprungen hat, war seine Eingabe ans Bundesgericht von vornherein unzulässig.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Ausnahmsweise wurden dem Arbeitnehmer keine Gerichtskosten auferlegt. Auch die Kirche als Gegenpartei erhielt keine Entschädigung, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden war.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_441/2026

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