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Deutsche Rentnerin darf als Arbeitnehmerin in der Schweiz bleiben

Eine Deutsche arbeitete im Rahmen eines Arbeitslosenhilfe-Programms in Basel. Schweizer Richter anerkennen dies als echte Erwerbstätigkeit und stärken ihr Aufenthaltsrecht.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Eine 1960 geborene Deutsche lebt seit 2009 in der Schweiz und hatte über Jahre eine Aufenthaltsbewilligung als Erwerbstätige. Nachdem sie ihre letzte reguläre Stelle im Februar 2020 verloren hatte und ausgesteuert worden war, galt sie ab August 2020 nicht mehr als Arbeitnehmerin im Sinne des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Das Basler Migrationsamt wandelte ihre Bewilligung daraufhin in eine solche für Nichterwerbstätige um.

Ab Januar 2022 arbeitete die Frau jedoch im Rahmen des Projekts «Stöckli» der kantonalen Arbeitslosenhilfe. Dieses Programm ermöglicht es älteren Arbeitslosen, die letzten Jahre bis zur Pensionierung im Erwerbsleben zu bleiben. Sie war bei einem gemeinnützigen Verein im Bereich Kommunikation tätig – zuständig für den Webauftritt, einen monatlichen Newsletter und die Betreuung von Mitgliederdaten. Ihr Arbeitspensum betrug zunächst 80, später 100 Prozent, ihr Bruttolohn rund 4'400 Franken pro Monat. Der Arbeitsvertrag war bis zu ihrer Pensionierung Ende 2024 befristet und wurde durch den Kanton und den Arbeitslosenfonds finanziert.

Das Basler Migrationsamt und in der Folge auch das Appellationsgericht verneinten dennoch, dass sie damit die Stellung als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne wiedererlangt habe. Die Begründung: Wegen ihrer persönlichen Umstände sei sie nicht in der Lage gewesen, unter normalen Bedingungen zu arbeiten. Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter sehen das anders. Sie halten fest, dass Umfang, Art und Entlöhnung der Tätigkeit klar für eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sprechen. Dass der Lohn aus öffentlichen Mitteln stammt oder der Vertrag mit dem Kanton und nicht mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossen wurde, ändert daran nach ständiger Rechtsprechung nichts.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationsgerichts auf und weist die Sache an das Migrationsamt zurück. Dieses muss die Aufenthaltsbewilligung der Frau nun neu beurteilen – unter Berücksichtigung, dass sie ab dem 1. Januar 2022 wieder als Arbeitnehmerin gilt. Da sie zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter noch nicht erreicht hatte und danach pensioniert wurde, könnte ihr zudem ein dauerhaftes Verbleiberecht in der Schweiz zustehen.

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Urteilsnummer: 2C_355/2024

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