Symbolbild

Rentnerin erhält keine Ergänzungsleistung – Frist ungenutzt verpasst

Eine Frau aus Graubünden verpasste eine gerichtlich gesetzte Frist. Das Bundesgericht tritt auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Eine Frau aus dem Kanton Graubünden stritt um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Ergänzungsleistungen sind staatliche Unterstützungsbeiträge für Personen, deren Rente nicht zum Leben reicht. Die Sozialversicherungsanstalt Graubünden war die Gegenpartei in diesem Verfahren.

Das Obergericht des Kantons Graubünden hatte der Frau mit einer Verfügung vom 27. Mai 2026 eine Nachfrist bis zum 17. Juni 2026 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hätte sie ihre ursprüngliche Eingabe verbessern sowie eine Erbbescheinigung und eine Erbenvertretungsvollmacht einreichen müssen. Das Gericht hatte ausdrücklich angekündigt, auf ihre Eingabe nicht einzutreten, falls die Frist ungenutzt verstreiche. Genau das geschah: Die Frist lief ab, ohne dass die Frau die verlangten Unterlagen eingereicht hatte.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. In ihrer handschriftlichen, sechs Seiten langen Eingabe verwies sie lediglich auf ihre «momentanige Situation», ohne zu erklären, weshalb sie die Frist verpasst hatte oder warum das Obergericht hätte anders entscheiden sollen. Auf die eigentliche Frage – nämlich weshalb das Gericht auf ihre Eingabe hätte eintreten sollen – ging sie mit keinem Wort ein. Auch eine spätere Eingabe vom 17. August 2026 enthielt dazu keine Ausführungen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Frau deshalb ebenfalls nicht ein. Eine Beschwerde muss klar darlegen, inwiefern ein vorheriger Entscheid falsch ist – das blosse Schildern der persönlichen Lage genügt dafür nicht. Gerichtskosten wurden der Frau keine auferlegt.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_488/2026

Zurück zur Hauptseite