Die kantonale Ausgleichskasse Freiburg hatte beim zuständigen Zivilgericht beantragt, einen Schuldner für zahlungsunfähig zu erklären. Das Gericht entsprach diesem Antrag im Mai 2026 und eröffnete den Konkurs. Der Betroffene legte dagegen beim Freiburger Kantonsgericht Einsprache ein, die im Juli 2026 abgewiesen wurde.
Das Urteil des Kantonsgerichts wurde dem Schuldner am 3. August 2026 zur Abholung bei der Post gemeldet. Gemäss Gesetz gilt ein solches Schriftstück als zugestellt, wenn es innerhalb von sieben Tagen nicht abgeholt wird – also spätestens am 10. August 2026. Dass der Empfänger mit der Post eine längere Aufbewahrungsfrist vereinbart hatte und das Schreiben erst am 25. August abholte, ändert daran nichts. Die gesetzliche Frist von sieben Tagen lässt sich durch solche Abmachungen nicht verlängern.
Die 30-tägige Frist für eine Beschwerde in Lausanne begann damit am 16. August 2026 zu laufen – nach dem Ende der gesetzlichen Gerichtsferien – und endete am 14. September 2026. Der Schuldner reichte seine Eingabe jedoch erst am 21. September 2026 ein, also eine Woche zu spät. Allein deshalb konnte das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintreten.
Zusätzlich wäre die Eingabe auch inhaltlich gescheitert: Der Schuldner schilderte zwar auf einer Seite, weshalb er die geforderten Beträge für ungerechtfertigt hielt. Er setzte sich aber mit keinem einzigen Argument des kantonalen Urteils auseinander und legte weder dar, dass er seine Schulden bezahlt hatte, noch dass er grundsätzlich zahlungsfähig sei. Beides wäre nötig gewesen, um den Konkurs rückgängig zu machen. Der Schuldner muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.