Ein 1965 geborener Mann, der in einem Wohnmobil lebt und sich überwiegend in Frankreich aufhält, wollte sich im August 2024 in einer Luzerner Gemeinde ins Einwohnerregister eintragen lassen. Als Begründung gab er an, er unterstütze seine Tochter, die bei ihrer Mutter in dieser Gemeinde lebe, und komme deshalb regelmässig dorthin. Die Gemeinde lehnte das Gesuch ab: Es fehle sowohl ein tatsächlicher Aufenthalt vor Ort als auch der Wille, dauerhaft dort zu bleiben.
Der Mann zog den Entscheid durch alle kantonalen Instanzen. Sowohl das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern als auch das Kantonsgericht Luzern bestätigten die Ablehnung. Das Kantonsgericht hielt fest, dass für eine Anmeldung ein nach aussen erkennbarer, tatsächlicher Aufenthalt in der Gemeinde notwendig sei – und dieser fehle im vorliegenden Fall. Auch die Betreuung der Tochter begründe keinen Wohnsitz, zumal das Kind inzwischen bei der Mutter lebe.
Vor dem Bundesgericht machte der Mann geltend, die Vorinstanz habe seine Grundrechte verletzt – darunter die Niederlassungsfreiheit, den Schutz des Familienlebens und das Diskriminierungsverbot. Er argumentierte zudem, das Gericht verlange implizit eine klassische Mietwohnung als Voraussetzung für die Anmeldung, was Menschen mit mobilem Wohnstil benachteilige. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Die Eingabe genüge den formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung nicht. Der Mann habe nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die kantonalen Gerichte das Recht falsch angewendet hätten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken. Damit bleibt die Ablehnung der Anmeldung rechtskräftig.