Ein Mann aus Genf ist seit mehreren Jahren mit Betreibungen und Lohnpfändungen konfrontiert. Nachdem das kantonale Betreibungsamt Anfang 2026 neue Pfändungen seiner Einkünfte eingeleitet hatte, reichte er zwischen Februar und März 2026 vierzehn verschiedene Eingaben bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ein. Diese behandelte sämtliche Eingaben gebündelt und wies sie im April 2026 ab. Ein erster Weiterzug ans Bundesgericht blieb bereits erfolglos.
Im Laufe des Frühjahrs 2026 reichte der Schuldner weitere Klagen ein – unter anderem wegen angeblicher Untätigkeit des Betreibungsamts bei der Rückerstattung von Krankheitskosten aus den Jahren 2023 bis 2026. Die Aufsichtsbehörde vereinigte die verschiedenen Verfahren, holte beim Betreibungsamt eine Stellungnahme ein und lehnte es ab, den laufenden Vollzug vorläufig zu stoppen. Gegen diese Zwischenverfügung vom 30. Juli 2026 gelangte der Schuldner erneut ans Bundesgericht.
Dort scheiterte er jedoch bereits an formellen Hürden. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Schuldner in seiner Eingabe auf mehreren Seiten persönliche Ausführungen zu seiner finanziellen, gesundheitlichen und familiären Lage machte und dabei zahlreiche Tatsachen vorbrachte, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergaben. Solche Vorbringen sind unzulässig. Zudem betraf die angefochtene Verfügung lediglich prozessuale Zwischenschritte – etwa die Vereinigung der Verfahren und die Einholung einer Stellungnahme –, gegen die grundsätzlich kein sofortiger Weiterzug möglich ist, es sei denn, der Betroffene drohe einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erleiden. Dies zeigte der Schuldner jedoch nicht ausreichend auf.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde ebenfalls abgewiesen. Der Schuldner muss Gerichtskosten von 300 Franken tragen, wobei das Gericht seiner angespannten finanziellen Lage Rechnung trug und den Betrag entsprechend tief ansetzte.