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Sozialhilfeempfängerin darf Gemeinde nicht aus Strafverfahren ausschliessen

Eine Frau soll unrechtmässig Sozialhilfe bezogen haben. Ihr Versuch, die Gemeinde Sitten aus dem Strafverfahren fernzuhalten, scheiterte vor Bundesgericht.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Die Walliser Kantonsbehörden warfen einer Frau vor, seit Februar 2022 Sozialhilfe bezogen zu haben, ohne dabei Einkünfte aus einer Auslandstätigkeit, ausländische Versicherungsleistungen sowie mehrere ausländische Bankkonten zu deklarieren. Insgesamt soll sie so rund 40'000 Franken zu Unrecht erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft des Wallis leitete ein Strafverfahren wegen Betrugs und unerlaubten Bezugs von Sozialleistungen ein.

Die Gemeinde Sitten, die einen Teil der Sozialhilfe ausgezahlt hatte, wollte im Strafverfahren als Partei auftreten, um die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Gelder besser durchsetzen zu können. Die Staatsanwaltschaft erkannte ihr diesen Status zunächst zu. Die beschuldigte Frau wehrte sich dagegen und argumentierte, die Gemeinde dürfe nicht am Strafverfahren teilnehmen und auf die Akten zugreifen – insbesondere weil sie befürchtete, die Gemeinde könnte die Informationen aus dem Strafverfahren in einem parallelen Verwaltungsverfahren zur Rückforderung der Gelder nutzen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Frau nicht ein. Es hielt fest, dass der blosse Zugang einer weiteren Partei zu den Strafakten grundsätzlich keinen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt – zumal die Gemeinde die Akten bereits erhalten hatte und kein Missbrauch dieser Akteneinsicht geltend gemacht worden war. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Frau beim Strafgericht jederzeit Schutzmassnahmen oder Einschränkungen der Akteneinsicht beantragen könnte, falls besonders sensible Daten betroffen wären.

Das Gericht betonte ausserdem, dass die Gemeinde ihre Rückforderungsansprüche ohnehin nicht über das Strafverfahren, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend machen müsste. Die Führung zweier paralleler Verfahren zum gleichen Sachverhalt sei daher keine strategische Wahl der Gemeinde, sondern ergebe sich aus dem kantonalen Recht. Die Verfahrenskosten von 3'000 Franken trägt die beschuldigte Frau.

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Urteilsnummer: 7B_1111/2026

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