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Verurteilter Gewalttäter bleibt im Gefängnis – keine vorzeitige Entlassung

Ein wegen schwerer Körperverletzung verurteilter Mann wollte vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen werden. Die Richter lehnten ab, weil die Rückfallgefahr zu gross ist.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Mann im Juni 2025 wegen schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung gegen seine damalige Ehefrau, Beschimpfung sowie versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten. Zusätzlich wurde ihm verboten, mit seiner Ex-Frau Kontakt aufzunehmen oder sich ihrem Wohnort zu nähern. Ausserdem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen.

Nachdem er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hatte, beantragte der Verurteilte beim Luzerner Vollzugs- und Bewährungsdienst eine vorzeitige Entlassung auf Ende April 2026. Dieser lehnte das Gesuch ab. Auch das Kantonsgericht wies seinen Rekurs dagegen im August 2026 ab. Zur Begründung hielten die Richter fest, der Mann zeige kaum echte Einsicht in seine Taten, streite die Vorwürfe teilweise immer noch ab und habe sich bisher nicht ernsthaft mit seinen Delikten auseinandergesetzt. Die Tat sei zudem besonders hinterhältig und gezielt geplant gewesen, was auf eine erhebliche kriminelle Energie hinweise.

Vor Bundesgericht argumentierte der Verurteilte unter anderem, dass er nach einer allfälligen Entlassung ohnehin in sein Heimatland Polen zurückkehren müsste und deshalb keine Gefahr mehr für die Schweiz darstelle. Dieses Argument liess das Gericht nicht gelten: Der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Personen gelte unabhängig von Landesgrenzen. Wer eine ungünstige Rückfallprognose aufweise, dürfe nicht vorzeitig entlassen werden – auch dann nicht, wenn er die Schweiz danach verlassen müsse.

Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich. Die Gefahr, dass der Mann auch in künftigen Beziehungen wieder gewalttätig werden könnte, sei real und nicht auf den früheren Konflikt mit seiner Ex-Frau beschränkt. Der Verurteilte muss seine Strafe weiter absitzen und trägt die Verfahrenskosten von 1200 Franken. Sein Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls abgewiesen.

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Urteilsnummer: 7B_1045/2026

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