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Anwalt erhält weniger Honorar als Pflichtverteidiger als gefordert

Ein Anwalt forderte als Pflichtverteidiger rund 38'000 Franken Honorar – zugesprochen wurden ihm nur 22'000 Franken. Die Richter bestätigten die Kürzung.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Ein Aargauer Anwalt wurde im September 2020 als amtlicher Verteidiger eines Beschuldigten eingesetzt. Für seine Arbeit im erstinstanzlichen Verfahren reichte er eine Kostennote über rund 38'400 Franken ein, basierend auf 170 Stunden Arbeit zum Ansatz von 200 Franken pro Stunde. Das Bezirksgericht Aarau sprach ihm jedoch lediglich rund 22'200 Franken zu. Der Anwalt wehrte sich dagegen und verlangte eine Entschädigung von rund 35'600 Franken.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Einwände des Anwalts ab. Es befand, dass ein Aufwand von 92 Stunden angemessen sei – deutlich weniger als die geltend gemachten 170 Stunden. Das Gericht schlüsselte den akzeptierten Aufwand nach verschiedenen Tätigkeiten auf: Einvernahmen, Aktenstudium, Haftverfahren, Gutachten, Vorbereitung der Hauptverhandlung und Kundenkontakte. Die Auslagen wurden pauschal mit drei Prozent des Honorars abgegolten. Da der so errechnete Betrag sogar unter dem bereits zugesprochenen lag, blieb es beim Betrag von rund 22'200 Franken.

Der Anwalt zog den Fall weiter und rügte unter anderem, die Begründung für die Kürzungen sei ungenügend und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zudem kritisierte er die pauschale Abgeltung der Auslagen. Die Bundesrichter wiesen diese Argumente zurück: Die Vorinstanz habe die Kürzungen zwar knapp, aber nachvollziehbar begründet. Ein Gericht sei nicht verpflichtet, jede einzelne Position der Kostennote detailliert zu kommentieren. Auch die Pauschale für Auslagen sei mit dem Verweis auf die gängige Praxis hinreichend begründet.

Die Richter hielten zudem fest, dass nicht jeder tatsächlich erbrachte Aufwand entschädigungspflichtig ist. Von einem Pflichtverteidiger darf eine gewisse Konzentration auf das Wesentliche erwartet werden. Da der Anwalt keine konkreten Willkürrügen substanziiert vorgebracht hatte, trat das Gericht auf wesentliche Teile der Beschwerde gar nicht erst ein. Der Anwalt muss nun zusätzlich Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_619/2024

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