Ein Vater aus dem Kanton Basel-Landschaft stand vor Gericht, weil ihm seine Tochter vorwarf, sie beim abendlichen Vorlesen im Bett wiederholt an Hüfte, Bauch, Gesäss und in der Nähe des Intimbereichs berührt zu haben. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern an. Das erstinstanzliche Gericht sprach ihn frei – und das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid.
Die Tochter und ihre Mutter zogen den Fall weiter bis vor das höchste Gericht der Schweiz. Sie verlangten eine Verurteilung und Schadenersatzzahlungen. Ihre Kernkritik: Die Vorinstanz habe die Aussagen der Tochter falsch gewürdigt und die Berührungen rechtlich falsch eingestuft. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab.
Entscheidend war zunächst die Frage, ob die Tochter glaubwürdig ausgesagt hatte. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass ihre Schilderungen zu vage und widersprüchlich waren, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Insbesondere konnte sie trotz mehrfachem Nachfragen nicht klar benennen, an welchen Stellen sie der Vater berührt haben soll. Die Richter sahen darin keine hinreichende Grundlage, um den bestrittenen Teil des Vorwurfs – Berührungen unter der Unterhose nahe dem Intimbereich – als erwiesen zu betrachten.
Für die Berührungen, die der Vater selbst einräumte – Streicheln am Rücken, an der Hüfte und am Bauch –, verneinten die Gerichte einen sexuellen Charakter. Diese Handlungen seien in ein langjähriges Gutenachtritual zwischen Vater und Tochter eingebettet gewesen und hätten für einen aussenstehenden Betrachter keinen eindeutigen sexuellen Bezug gehabt. Allein der Umstand, dass die Tochter mit Eintritt in die Pubertät begonnen hatte, die Berührungen als unangenehm zu empfinden, mache das Verhalten des Vaters nicht automatisch strafbar. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Beschwerde ab.