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Immobilienfirma scheitert mit Versuch, Zwangsversteigerung weiter hinauszuzögern

Eine Immobiliengesellschaft wollte eine Zwangsversteigerung in Graubünden durch zusätzliche Schätzungen verzögern. Die Richter wiesen ihre Anträge als rechtsmissbräuchlich ab.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Im Kanton Graubünden sollen drei Stockwerkeinheiten sowie Parkplätze zwangsversteigert werden. Das zuständige Betreibungsamt hatte zwei der Wohneinheiten gemeinsam geschätzt und wollte sie zusammen versteigern. Eine Immobiliengesellschaft, die als Pfandeigentümerin am Verfahren beteiligt ist, wehrte sich dagegen und verlangte zusätzliche Einzelschätzungen für jede der beiden Einheiten. Ausserdem forderte sie, fünf Autoabstellplätze in einem nahegelegenen Parkhaus in die Versteigerung einzubeziehen.

Das Bündner Obergericht wies die Forderung nach Einzelschätzungen als rechtsmissbräuchlich ab. Es stellte fest, dass der Schuldner die beiden Wohnungen baulich zu einer einzigen zusammengelegt hatte und weder er noch die Immobiliengesellschaft die gemeinsame Schätzung je beanstandet hatten. Im Gegenteil: Der Schuldner hatte das gemeinsame Vorgehen sogar ausdrücklich gutgeheissen. Das Gericht erkannte ein Muster: Die Beteiligten hatten wiederholt im letzten Moment Fristerstreckungen beantragt, unbegründete Einwände erhoben und Verfahrenshandlungen verzögert – offenkundig mit dem Ziel, dem Schuldner die weitere Nutzung der Ferienwohnung zu ermöglichen.

Vor Bundesgericht rügte die Immobiliengesellschaft, das Obergericht habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, weil es den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nie angekündigt habe. Die Bundesrichter wiesen diesen Einwand zurück: Angesichts des offensichtlichen Verzögerungsmusters hätte die Gesellschaft vernünftigerweise damit rechnen müssen, dass das Gericht diesen Aspekt prüfen würde. Zudem gilt das Verbot des Rechtsmissbrauchs als allgemeiner Rechtsgrundsatz, den jedes Gericht von sich aus anwenden darf.

Auch der Antrag bezüglich der Parkplätze scheiterte. Diese befinden sich im Konkursverfahren des Schuldners und werden von einem Zürcher Konkursamt verwaltet. Die Immobiliengesellschaft versuchte, mit einer nach dem Vorinstanzentscheid erstellten E-Mail zu belegen, dass ein Verwertungsauftrag bereits erteilt worden sei – doch solche nachträglich entstandenen Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts vollumfänglich und auferlegte der Immobiliengesellschaft Gerichtskosten von 5000 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_782/2025

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