Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verurteilte einen Mann im März 2025 wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden und Hausfriedensbruchs. Die Strafe: eine bedingte Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 Franken sowie eine Busse von 2000 Franken. Der Verurteilte legte Einsprache ein, erschien dann aber ohne entschuldigten Grund nicht zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Frauenfeld. Daraufhin galt seine Einsprache als zurückgezogen.
Eine anschliessende Beschwerde an das Bundesgericht blieb im Februar 2026 erfolglos – das Gericht trat darauf nicht ein, weil die Eingabe keine taugliche Begründung enthielt. Im April 2026 wandte sich der Verurteilte erneut an das Bundesgericht und verlangte, sämtliche gegen ihn gefällten Entscheide zu überprüfen. Das Gericht behandelte diese Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Ein solcher Antrag ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich: Das Gesetz sieht eine abschliessende Liste von Gründen vor, die eine erneute Überprüfung eines Bundesgerichtsurteils erlauben. Der Antragsteller muss einen dieser Gründe ausdrücklich nennen und erklären, weshalb das frühere Urteil fehlerhaft sein soll. Der Verurteilte tat dies nicht. Er wiederholte lediglich seine früheren Einwände, ohne auf die massgeblichen Gründe einzugehen, weshalb sein ursprüngliches Rechtsmittel abgewiesen worden war.
Das Bundesgericht trat deshalb auch auf diesen neuen Antrag nicht ein. Auf eine Kostenauflage verzichtete es ausnahmsweise. Zugleich wies es den Verurteilten darauf hin, dass es nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist – der Mann hatte offenbar erneut versucht, über das Bundesgericht Anzeige gegen andere Personen zu erstatten. Das Gericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Anträge in dieser Sache künftig ohne förmliche Behandlung abzulegen.