Eine 1967 geborene Frau rutschte im Februar 1991 auf einem vereisten Gehsteig aus und verletzte sich am Knie. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Als die Frau im Jahr 2020 einen Rückfall meldete, erbrachte die Suva erneut Leistungen und sprach ihr im Februar 2025 eine Rente sowie eine Entschädigung für eine bleibende Beeinträchtigung zu – beide auf der Basis von je zehn Prozent.
Mit der Höhe dieser Leistungen war die Frau nicht einverstanden. Ihre Anwältin reichte fristgerecht eine Einsprache ein, die jedoch kaum begründet war: Das Schreiben enthielt lediglich die Aussage, die Mandantin sei mit der Verfügung nicht einverstanden und der medizinische Sachverhalt sei nicht schlüssig abgeklärt. Gleichzeitig bat die Anwältin um eine Fristverlängerung, da sie noch auf Rückmeldungen der behandelnden Ärzte warte. Die Suva gewährte eine Nachfrist bis zum 8. Mai 2025. Die Anwältin liess diese Frist ungenutzt verstreichen und reichte die ergänzte Einsprache erst am 26. Mai 2025 ein – zu spät. Die Suva trat daraufhin auf die Einsprache gar nicht erst ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gab der Frau zunächst recht und verpflichtete die Suva, die Einsprache materiell zu prüfen. Die Suva zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass die ursprüngliche Eingabe vom 17. März 2025 keine genügende Begründung enthielt: Wer lediglich sein Missfallen mit einer Verfügung zum Ausdruck bringt, ohne konkrete Einwände zu nennen, erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht.
Entscheidend war zudem, dass die Anwältin bereits vor Erlass der Verfügung mandatiert worden war und Akteneinsicht erhalten hatte. Sie hätte also ausreichend Zeit gehabt, eine ordentlich begründete Einsprache einzureichen. Das Bundesgericht wertete ihr Vorgehen als missbräuchlichen Versuch, die gesetzliche Einsprachefrist von dreissig Tagen zu umgehen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Nachfrist zur Nachbesserung. Das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben, und der Entscheid der Suva, auf die Einsprache nicht einzutreten, wurde bestätigt. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.