Ein Ehepaar aus La Neuveville besitzt ein Grundstück am Bielersee. Im Laufe der Jahre wurden dort verschiedene Bauten und Anlagen erstellt – darunter eine Aussenküche, eine Holzplattform am Seeufer, eine Aussenbeleuchtung, Mauern, Sonnensegel und eine Treppe zwischen zwei Gartenebenen. Diese Bauten wurden ohne Baubewilligung errichtet. Nachdem ein Dritter die Behörden darauf aufmerksam gemacht hatte, eröffnete die Gemeindeverwaltung La Neuveville ein Verfahren, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
Die Gemeinde ordnete im März 2023 den Abbruch der betreffenden Anlagen an, räumte dem Ehepaar aber die Möglichkeit ein, nachträglich ein Baugesuch einzureichen. Das Ehepaar tat dies und focht gleichzeitig die Abbruchverfügung an. Es argumentierte, die fraglichen Bauten seien bereits durch eine frühere Gemeindeentscheidung aus dem Jahr 2021 geschützt, die ihnen damals bestehende Rechte zugesichert hatte. Die kantonalen Behörden wiesen dieses Argument zurück: Die neuen Bauten seien von der damaligen Entscheidung nicht erfasst und benötigten eine Baubewilligung.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des Ehepaars nicht ein. Es begründet dies damit, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt – also eine Entscheidung, die das Verfahren noch nicht abschliesst. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen sofort angefochten werden, etwa wenn den Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht oder wenn ein sofortiges Urteil ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen würde. Beides sah das Gericht hier nicht als gegeben an.
Das Ehepaar muss nun zunächst das laufende Baubewilligungsverfahren abwarten. Erst wenn dieses abgeschlossen ist und allenfalls ein für sie ungünstiger Entscheid vorliegt, können sie ihre Einwände erneut vorbringen und gegebenenfalls ans Bundesgericht gelangen. Die Verfahrenskosten von 600 Franken trägt das Ehepaar gemeinsam.