Im Juni 2023 stimmten 65,5 Prozent der Winterthurer Stimmberechtigten für die Einführung eines kommunalen Mindestlohns von 23 Franken pro Stunde. Die Verordnung wurde jedoch vom Stadtrat noch nicht in Kraft gesetzt, weil Arbeitgeberverbände und ein Unternehmen dagegen rechtlich vorgingen. Der Bezirksrat Winterthur wies deren Klage zunächst ab. Das Zürcher Verwaltungsgericht hob die Verordnung im September 2024 aber auf – mit der Begründung, das kantonale Recht lasse keinen Raum für einen kommunalen Mindestlohn.
Die Stadt Winterthur zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses prüfte, ob Winterthur als Gemeinde überhaupt die Befugnis hat, einen eigenen Mindestlohn einzuführen. Dabei standen Fragen der Gemeindeautonomie im Zentrum: Darf eine Gemeinde im Kanton Zürich selbständig sozialpolitische Massnahmen ergreifen, oder ist das allein Sache des Kantons?
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Zürcher Kantonsverfassung den Gemeinden einen sehr weitgehenden Handlungsspielraum einräumt. Es gibt keinen Grundsatz, wonach eine Gemeinde für jede neue öffentliche Aufgabe eine ausdrückliche Grundlage in der Kantonsverfassung benötigt. Zudem gilt im Kanton Zürich das Prinzip, dass Gemeinden öffentliche Aufgaben selbst wahrnehmen sollen, wenn sie diese ebenso gut erfüllen können wie der Kanton. Das Gericht hielt auch fest, dass ein Mindestlohn der Bekämpfung von Armut trotz Erwerbstätigkeit dient – einem Ziel, das sowohl in der Bundesverfassung als auch in der Kantonsverfassung verankert ist.
Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, der kantonale Sozialhilfeartikel schliesse einen kommunalen Mindestlohn aus. Das Bundesgericht widersprach: Sozialhilfe und Mindestlohn verfolgen zwar dasselbe übergeordnete Ziel der Armutsbekämpfung, setzen aber an unterschiedlichen Punkten an. Sozialhilfe unterstützt Menschen in Not finanziell, während ein Mindestlohn dafür sorgt, dass Arbeitnehmende gar nicht erst auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben. Nun liegt es am Stadtrat Winterthur, die Verordnung in Kraft zu setzen.