Das Zürcher Obergericht hatte die Frau 2019 wegen versuchten Mordes zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie verbüsst ihre Strafe derzeit in einer Zürcher Justizvollzugsanstalt. Nach ihrer Entlassung wird sie die Schweiz verlassen und in die Elfenbeinküste zurückkehren müssen. Ende 2024 beantragte sie begleitete Ausgänge von zwei halben Tagen pro Monat – sogenannte Beziehungsurlaube oder humanitäre Ausgänge. Das zuständige Amt lehnte das Gesuch ab.
Die kantonalen Behörden stützten ihre Ablehnung auf zwei Hauptgründe: Fluchtgefahr und Rückfallgefahr. Die Frau verfüge in der Schweiz über kein soziales oder familiäres Netz. Bis zu ihrer frühestmöglichen Entlassung verbleiben noch rund zwei Jahre, danach muss sie das Land verlassen – beides spreche für eine erhöhte Fluchtgefahr. Hinsichtlich der Rückfallgefahr stützten sich die Behörden auf ein psychiatrisches Gutachten sowie auf Therapieberichte, die ein mittleres Rückfallrisiko für Tötungsdelikte auswiesen. Eine ambulante Therapie war zuvor wegen mangelnder Behandlungsbereitschaft abgebrochen worden.
Die Verurteilte wandte ein, ihr Verhalten im Vollzug sei durchwegs positiv bewertet worden, sie habe Freundschaften in der Schweiz aufgebaut und sei ausreisewillig. Zudem sei das psychiatrische Gutachten über neun Jahre alt und nicht mehr aktuell. Eine polizeiliche Begleitung könnte allfällige Risiken ausreichend minimieren. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Gutes Verhalten im Gefängnis allein schliesse Rückfall- oder Fluchtgefahr nicht aus. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter – Leib und Leben – müsse das Rückfallrisiko besonders gering sein, bevor Ausgänge bewilligt werden könnten.
Das Gericht hielt ausserdem fest, dass auch eine polizeiliche Begleitung die Risiken nicht ausreichend bannen könnte. Die Begleitpersonen würden selbst einer Gefahr ausgesetzt, und eine enge polizeiliche Überwachung würde den eigentlichen Zweck eines Beziehungsurlaubs – persönliche Gespräche und Kontaktpflege – ohnehin zunichtemachen. Der Antrag auf Ausgänge wurde damit endgültig abgewiesen.