Symbolbild

Pflegerin muss Lohnpfändung akzeptieren – auch wenn sie ihren Mann betreut

Eine Frau pflegt ihren kranken Ehemann über eine Spitex-Organisation und erhält dafür Lohn. Dieser Lohn ist pfändbar – das haben die Richter nun bestätigt.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Eine Frau aus dem Raum Winterthur ist bei einer Spitex-Organisation angestellt und pflegt dort ihren kranken Ehemann. Dafür erhält sie monatlich 3'700 Franken netto. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt pfändete im August 2025 den Teil ihres Einkommens, der über dem Existenzminimum von rund 1'005 Franken liegt – also einen erheblichen Teil ihres Lohnes.

Die Frau wehrte sich gegen diese Pfändung und argumentierte, bei ihrem Lohn handle es sich nicht um gewöhnliches Erwerbseinkommen, sondern um eine Leistung der Krankenkasse ihres Mannes. Solche Unterstützungsleistungen von Krankenkassen sind gesetzlich vor Pfändung geschützt. Ausserdem warnte sie davor, dass pflegende Angehörige ihre Tätigkeit aufgeben könnten, wenn ihr Lohn gepfändet werde – was das Gesundheitssystem zusätzlich belasten würde.

Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Entscheidend ist laut dem Urteil, dass die Grundlage der Zahlung nicht das Versicherungsverhältnis der Krankenkasse mit dem Ehemann ist, sondern der Arbeitsvertrag zwischen der Frau und der Spitex-Organisation. Die Krankenkasse bezahlt zwar Beiträge an die Spitex, doch was die Frau erhält, ist ein Lohn für ihre persönliche Arbeitsleistung – genau wie bei anderen Spitex-Angestellten auch. Dass der Lohn indirekt durch Krankenkassenbeiträge finanziert wird, ändert daran nichts. Es gebe keinen sachlichen Grund, den Lohn pflegender Angehöriger anders zu behandeln als das Einkommen anderer Arbeitnehmer.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Beschwerde der Frau ab. Da die Pfändung nur den Teil des Lohnes betrifft, der über dem gesetzlich geschützten Existenzminimum liegt, bleibt ihr Grundbedarf gesichert. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1096/2025

Zurück zur Hauptseite