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Handwerker erhält kein Pfandrecht auf Grundstück eingetragen

Ein Handwerker wollte eine Forderung von rund 72'000 Franken mit einem Pfandrecht absichern. Die Richter lehnten dies ab, weil er seine Ansprüche nicht rechtzeitig belegt hatte.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Ein Handwerker hatte im November 2025 beim Zürcher Handelsgericht beantragt, auf einem Grundstück einer Immobiliengesellschaft ein sogenanntes Bauhandwerkerpfandrecht über rund 72'000 Franken vorläufig einzutragen. Ein solches Pfandrecht dient dazu, offene Forderungen für erbrachte Bauleistungen grundbuchlich abzusichern. Das Gericht ordnete die Eintragung zunächst provisorisch an, wies das Gesuch aber nach Anhörung der Gegenseite im Januar 2026 ab und liess das Pfandrecht wieder löschen.

Der Kern des Streits: Die Immobiliengesellschaft hatte geltend gemacht, der Handwerker habe mit seinem Auftraggeber – einer GmbH – eine Abschlussvereinbarung über eine Schlusszahlung von 30'000 Franken unterzeichnet, die bereits geleistet worden sei. In seiner Stellungnahme bestritt der Handwerker die Vereinbarung nicht, erklärte aber, er halte sie wegen Übervorteilung für ungültig. Das Handelsgericht berücksichtigte dieses Argument nicht: Im summarischen Verfahren – einem vereinfachten, schnellen Verfahren – gelte grundsätzlich nur ein einziger Schriftenwechsel. Neue Tatsachen, die danach vorgebracht werden, seien nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Da der Handwerker nicht dargelegt hatte, weshalb seine neuen Vorbringen ausnahmsweise noch hätten berücksichtigt werden sollen, wies das Gericht das Gesuch ab.

Vor Bundesgericht rügte der Handwerker, das Handelsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt: Es habe ihn zwar ausdrücklich aufgefordert, zur Schlusszahlung Stellung zu nehmen, seine Antwort dann aber als verspätet zurückgewiesen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Frage, ob die neuen Vorbringen zu Recht als verspätet behandelt wurden, nur auf offensichtliche Unhaltbarkeit geprüft werden kann. Die Auffassung des Handelsgerichts – dass die richterliche Fragepflicht die Regeln über neue Tatsachen nicht ausser Kraft setzt – wird in der Rechtslehre breit geteilt. Von Willkür könne keine Rede sein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Handwerkers ab. Dieser muss die Gerichtskosten von 4'000 Franken tragen. Das Pfandrecht auf dem Grundstück bleibt gelöscht.

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Urteilsnummer: 5A_119/2026

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