Ein Mann und eine Frau wurden 2013 geschieden. Die beiden gemeinsamen Kinder blieben bei der Mutter. Der Vater wurde verpflichtet, monatlich je 1'000 bis 1'100 Franken pro Kind zu bezahlen. Später wurde ihm rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen, aus der auch Kinderrenten flossen. Da er kein reguläres Einkommen mehr hatte, reichte er 2017 Klage ein und verlangte, von der Unterhaltspflicht befreit zu werden.
Das Gesetz sieht vor, dass sich ein festgelegter Unterhaltsbeitrag automatisch um den Betrag einer neu zugesprochenen IV-Kinderrente vermindert – ohne dass dafür ein Gerichtsverfahren nötig wäre. Im vorliegenden Fall überstiegen die Kinderrenten von insgesamt rund 3'790 Franken die festgelegten Unterhaltsbeiträge von 2'200 Franken sogar deutlich. Der Unterhaltsbeitrag war damit bereits kraft Gesetz auf null gesunken. Eine zusätzliche gerichtliche Feststellung war nach Ansicht der Gerichte deshalb nicht nötig – und das Interesse des Vaters an einem solchen Urteil nicht ausreichend begründet.
Der Vater zog den Fall bis vor das höchste Gericht. Er argumentierte, der ursprüngliche Scheidungsentscheid mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen bestehe formal weiterhin, was ihn in eine unsichere Lage bringe. Ausserdem hätte er keine andere Wahl gehabt, als das Verfahren einzuleiten, da er zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht gewusst habe, ob ihm überhaupt eine IV-Rente zugesprochen werde. Zudem verlangte er, dass die Verfahrenskosten der Gegenseite auferlegt werden.
Die Bundesrichter wiesen all diese Argumente ab. Sie hielten fest, dass der Vater nicht ausreichend begründet habe, weshalb ihm trotz der gesetzlich bereits eingetretenen Herabsetzung des Unterhalts ein rechtliches Interesse an einem Gerichtsurteil zustehe. Auch die Frage der Kostenverteilung hatte er vor den kantonalen Gerichten nicht in der erforderlichen Form eingebracht. Der Vater muss nun die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen und der Mutter eine Entschädigung von 500 Franken zahlen.