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Hauseigentümerin darf Liegenschaftsschätzung nicht mehr anfechten

Eine Hauseigentümerin wollte die amtliche Schätzung ihrer Liegenschaft neu beurteilen lassen. Ihr Antrag war jedoch zu spät eingereicht worden – die Richter bestätigten dies.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Gegen eine Hauseigentümerin aus der Region Uznach läuft eine Betreibung auf Verwertung ihrer Liegenschaft. Das Betreibungsamt schätzte den Wert des Grundstücks auf 3,82 Millionen Franken. Die entsprechende Mitteilung wurde der Frau am 13. Mai 2025 zur Abholung gemeldet. Da sie das Schreiben nicht abholte, gilt es nach sieben Tagen – also am 20. Mai 2025 – als rechtswirksam zugestellt.

Die Hauseigentümerin reichte erst am 19. Juni 2025 beim Kreisgericht See-Gaster einen Antrag auf Neuschätzung ein. Damit überschritt sie die gesetzliche Frist von zehn Tagen deutlich. Das Kreisgericht trat auf den Antrag nicht ein. Auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde abgewiesen. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid.

Die Hauseigentümerin machte vor Bundesgericht geltend, sie habe nicht mit einer Sendung des Betreibungsamts rechnen müssen, weshalb die Zustellungsfiktion – also die Annahme, ein nicht abgeholtes Schreiben gelte nach sieben Tagen als zugestellt – nicht hätte angewendet werden dürfen. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Da die Frau bereits über das Verwertungsbegehren informiert worden war und ein Gutachter ihr Grundstück besichtigt hatte, musste sie mit einer Zustellung rechnen. Zudem enthielt die Mitteilung der Schätzung bereits eine Rechtsmittelbelehrung, was die Frau selbst nicht bestritt.

Die Hauseigentümerin rügte ausserdem, das Kreisgericht habe sich widersprüchlich verhalten, weil es ihr zunächst Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gesetzt hatte, später aber dennoch nicht auf den Antrag eintrat. Das Bundesgericht wies auch dieses Argument ab: Da die Frau den Kostenvorschuss ohnehin nicht bezahlt hatte, konnte sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Hauseigentümerin muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an als aussichtslos galt.

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Urteilsnummer: 5A_955/2025

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