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Grundstückseigentümer müssen Zufahrtsweg für Nachbarn freigeben

Zwei Hauseigentümer hatten den Zufahrtsweg zu einem Nachbargrundstück mit Steinen und einem Zaun verengt. Die Bundesrichter lassen ihre Klage nicht zu – der Weg muss freigeräumt bleiben.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Seit dem Jahr 1913 besteht ein eingetragenes Wegrecht zugunsten eines Landwirtschaftsbetriebs im Kanton Bern: Die Eigentümer des Nachbargrundstücks dürfen einen 2,5 bis 3 Meter breiten Kiesweg nutzen, der über das benachbarte Grundstück zu einer öffentlichen Strasse führt. Das Landwirtschaftspaar, das den Betrieb seit 2016 bewirtschaftet, ist auf diesen Weg angewiesen – auch für grössere Fahrzeuge wie Lieferwagen.

Ende 2024 stellten die Landwirte fest, dass die Nachbarn den Zufahrtsweg mit Steinen und einem Zaun verengt hatten. Sie wandten sich daraufhin ans Regionalgericht Bern-Mittelland und verlangten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das Gericht gab ihnen recht und verpflichtete die Nachbarn, Steine und Zaun innerhalb von fünf Tagen zu entfernen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid im November 2025.

Die Grundstückseigentümer zogen den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie argumentierten, die Nutzung des Weges habe sich seit der Begründung des Wegrechts erheblich verändert, der Mehrverkehr könne zu Hangabrutschungen führen und in der abgelegenen Bergzone sogar Personenschäden verursachen. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es befand, die Eigentümer hätten keinen rechtlichen Nachteil aufgezeigt, der sich durch den Ausgang des noch ausstehenden Hauptverfahrens nicht beheben liesse. Steine und Zaun könnten jederzeit wieder versetzt werden, falls das Hauptverfahren zu ihren Gunsten ausgehen sollte.

Die Grundstückseigentümer müssen nun die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen und den Landwirten zudem eine Entschädigung von 500 Franken zahlen. Der Zufahrtsweg muss in seiner ursprünglichen Breite offenbleiben, bis ein ordentliches Gericht abschliessend über das Wegrecht entschieden hat.

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Urteilsnummer: 5D_55/2025

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