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IV-Rentnerin kommt mit erneutem Anlauf gegen Urteil nicht weiter

Eine Frau wollte ein früheres Bundesgerichtsurteil in ihrem IV-Fall neu aufrollen lassen. Die Richter traten auf ihr Gesuch nicht ein.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Eine Frau war mit einem Entscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich nicht einverstanden und hatte dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben. Dieses trat im Juni 2025 auf ihre Eingabe nicht ein. Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht – doch auch dort scheiterte sie im November 2025: Die Richter traten auf ihre Beschwerde nicht ein, weil sie die formellen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt hatte.

Im Dezember 2025 versuchte die Frau, das bundesgerichtliche Urteil nachträglich aufheben zu lassen. Sie stellte ein sogenanntes Revisionsgesuch – ein Instrument, mit dem ein rechtskräftiges Urteil unter sehr engen Voraussetzungen neu beurteilt werden kann. Solche Gründe sind gesetzlich abschliessend geregelt und umfassen etwa schwerwiegende Verfahrensfehler oder neu entdeckte Tatsachen.

In ihrer Eingabe legte die Frau jedoch keinen solchen Revisionsgrund dar. Sie beschränkte sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, ihre ursprüngliche Beschwerde habe die formellen Anforderungen sehr wohl erfüllt, weshalb das damalige Nichteintreten ungerechtfertigt gewesen sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Revisionsgesuch nicht dazu dient, ein Urteil erneut inhaltlich zu diskutieren oder eine Überprüfung zu verlangen, die das Gesetz gar nicht vorsieht. Da die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, trat das Gericht auch auf dieses Gesuch nicht ein.

Das Gesuch der Frau um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde ebenfalls abgewiesen, weil ihr Revisionsgesuch von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Allerdings verzichtete das Gericht ausnahmsweise darauf, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem warnte es die Frau ausdrücklich: Weitere ungeeignete Eingaben in dieser Sache würden künftig kommentarlos zu den Akten gelegt.

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Urteilsnummer: 9F_28/2025

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