Im August 2021 wurde ein damals 46-jähriger Maître d'hôtel auf dem Heimweg Opfer einer Schlägerei und erlitt dabei schwere Kopfverletzungen: einen Schädelbruch, ein Blutgerinnsel sowie weitere Verletzungen im Gesicht. Die Unfallversicherung SWICA übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Ende November 2023 stellte sie diese Zahlungen ein und sprach dem Mann stattdessen eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 14 Prozent zu. Der Betroffene war damit nicht einverstanden und zog den Fall durch mehrere Instanzen.
Der Maître d'hôtel verlangte vor Gericht höhere Leistungen: Er wollte weiterhin Taggelder erhalten und beanspruchte eine Rente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 58 Prozent entspricht. Zur Begründung machte er geltend, sein Gesundheitszustand sei noch nicht stabil genug, um die Taggeldzahlungen zu beenden. Ausserdem bestritt er, in einer angepassten Tätigkeit zu 80 Prozent arbeitsfähig zu sein – seine Schwindelanfälle und gelegentlichen Ohnmachten seien damit nicht vereinbar. Zudem wollte er bei der Berechnung seines früheren Einkommens nicht den Lohn beim letzten Arbeitgeber, sondern den höheren Lohn eines früheren Arbeitgebers berücksichtigt wissen.
Die Gerichte folgten diesen Argumenten nicht. Drei unabhängige Fachärzte – ein Orthopäde, ein Neurologe und eine Psychiaterin – hatten übereinstimmend festgestellt, dass keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. In einer angepassten Tätigkeit, die bestimmte Anforderungen ausschliesst – etwa Arbeiten in der Höhe, Nachtschichten oder Tätigkeiten mit gefährlichen Maschinen –, sei der Mann zu 80 Prozent arbeitsfähig. Für die Berechnung des früheren Lohns wurde der zuletzt tatsächlich erzielte Lohn von rund 59'300 Franken herangezogen, da der Mann beim letzten Arbeitgeber wegen Alkoholkonsums am Arbeitsplatz kurz vor der Entlassung gestanden hatte und eine Beförderung damit unwahrscheinlich war.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Klage des Maître d'hôtels ab. Die Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 14 Prozent bleibt bestehen. Da der Mann die Gerichtskosten von 800 Franken nicht selbst tragen kann, werden sie vorläufig vom Gericht übernommen; sein Anwalt erhält ein Honorar von 3000 Franken aus der Gerichtskasse.