Ein Londoner Gericht hatte den Vater bereits 2008 verpflichtet, monatlich 4'500 britische Pfund Unterhalt für seine Tochter zu bezahlen – indexiert und bis zum Abschluss eines Studiums, längstens bis zum Alter von 23 Jahren. Da der Vater seinen Zahlungspflichten nicht vollständig nachkam, wandte sich die Tochter an das Genfer Gericht. Dieses erklärte die britischen Entscheide für vollstreckbar und ordnete auf Antrag der Tochter an, dass Arbeitgeber und andere Schuldner des Vaters die Unterhaltsbeiträge direkt auf das Konto der Mutter überweisen sollen. Zudem wurde der Vater verpflichtet, rund 517'000 Franken auf einem gesperrten Konto bei einer Schweizer Bank zu hinterlegen.
Der Vater zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, sein tatsächlicher Mietzins von 3'820 Franken müsse bei der Berechnung seines Existenzminimums vollständig berücksichtigt werden. Das Bundesgericht wies dieses Argument ab: Bei der Berechnung des Existenzminimums dürfen überhöhte Mietzinse auf ein ortsübliches Niveau gekürzt werden. Da der Vater diesen Punkt zudem nicht bereits vor der Vorinstanz gerügt hatte, konnte er damit vor Bundesgericht ohnehin nicht mehr gehört werden.
Der Vater bestritt auch, dass die Unterhaltsforderung hinreichend bestimmt sei, weil sie von Wechselkursen und einem britischen Preisindex abhänge. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Indexierungsklausel im britischen Urteil sei klar formuliert und die Anpassung hänge nicht vom Einkommen des Vaters ab, weshalb die Forderung als genügend bestimmt gelte. Auch der Einwand, er habe die Unterhaltsbeiträge weitgehend bezahlt, überzeugte nicht – die Vorinstanz hatte festgestellt, dass er den indexierten Teil der Beiträge nicht entrichtet und zurückerhaltene Zahlungen nicht weitergeleitet hatte. Zudem bestanden Hinweise, dass er Vermögenswerte verschleiere.
Schliesslich wandte der Vater ein, die gleichzeitige Anordnung von Lohnpfändung und Sicherheitsleistung sei unzulässig. Das Bundesgericht wies auch diesen Einwand zurück: Mehrere Rechtslehrmeinungen sprechen sich ausdrücklich dafür aus, beide Massnahmen zu kombinieren, um die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen wirksam sicherzustellen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.