Ein Mann, gegen den mehrere Betreibungsverfahren laufen, versuchte, drei Richterinnen und Richter des Berner Obergerichts aus seinen laufenden Verfahren auszuschliessen. Er stellte Anfang April 2026 entsprechende Anträge gegen zwei Oberrichter und eine Oberrichterin. Als Begründung führte er an, die drei hätten bereits an früheren Verfahren mitgewirkt, die denselben Sachverhalt beträfen – und seien deshalb befangen.
Das Obergericht des Kantons Bern wies die Anträge ab. Es hielt fest, dass die laufenden Verfahren zwar dieselben Pfändungsgruppen beträfen wie frühere Fälle, jedoch unterschiedliche Betreibungshandlungen zum Gegenstand hätten. Allein die Tatsache, dass Richter früher in ähnlichen Verfahren mitgewirkt hätten, begründe keine Befangenheit. Der Mann habe zudem nicht konkret dargelegt, inwiefern die früheren Entscheide die neuen Verfahren vorwegnehmen würden.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht. Konkret warf er den Richtern vor, in einem früheren Entscheid die Stellungnahme des Betreibungsamts als zutreffend bezeichnet zu haben – was zeige, dass sie in der Sache bereits eine Meinung gebildet hätten. Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten: Der Mann setze sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern schildere lediglich den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht. Ausserdem übersehe er, dass in den neuen Verfahren ohnehin neue Stellungnahmen des Betreibungsamts eingeholt werden müssten.
Da die Eingabe keine ausreichende Begründung enthielt, trat der Abteilungspräsident des Bundesgerichts gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen. Die drei Richter bleiben für seine laufenden Verfahren zuständig.