Unter einer Turnhalle in der Gemeinde U. befindet sich eine Sanitätshilfsstelle. Seit 1965 darf die politische Gemeinde diese Räumlichkeiten aufgrund eines Baurechtsvertrags nutzen – für die Dauer von 100 Jahren. Im Februar 2024 fragte die Gemeinde bei der Schulgemeinde an, ob sie die Sanitätshilfsstelle zumindest vorübergehend als Asylunterkunft verwenden dürfe. Die Schulgemeinde lehnte das ab. Als die Gemeinde trotzdem eine Nutzungsänderung in Betracht zog, erwirkte die Schulgemeinde beim Bezirksgericht Winterthur zunächst ein vorläufiges Nutzungsverbot und reichte anschliessend Klage ein.
Das Bezirksgericht erklärte sich jedoch für nicht zuständig: Es beurteilte den Streit als öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die vor Verwaltungsbehörden und nicht vor Zivilgerichten auszutragen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich sah das anders und wies die Sache zur inhaltlichen Beurteilung ans Bezirksgericht zurück. Dagegen wehrte sich die politische Gemeinde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid des Obergerichts. Massgebend ist laut Gericht, ob der Baurechtsvertrag unmittelbar die Ausübung einer öffentlichen Aufgabe regelt oder überträgt – oder ob er der Gemeinde bloss die Mittel verschafft, um ihre eigene Aufgabe zu erfüllen. Im vorliegenden Fall räumte die Schulgemeinde der politischen Gemeinde lediglich das Recht ein, die Sanitätshilfsstelle zu betreiben. Die Schulgemeinde selbst übernimmt damit keine öffentliche Aufgabe; sie duldet nur eine bestimmte Nutzung ihrer Räumlichkeiten. Dass beide Parteien öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, ändert daran nichts.
Der Baurechtsvertrag ist damit privatrechtlicher Natur, und das Bezirksgericht Winterthur muss den Streit nun inhaltlich beurteilen – also klären, ob die Nutzung der Sanitätshilfsstelle als Asylunterkunft vertraglich zulässig ist oder nicht. Die politische Gemeinde muss die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.