Das Zivilgericht Basel-Stadt hatte Anfang Februar 2026 auf Antrag des Kantons Basel-Stadt den Konkurs über eine GmbH eröffnet, die mit Waffen, Munition und Freizeitartikeln handelt. Die Firma wehrte sich dagegen und reichte beim Appellationsgericht Basel-Stadt mehrere Eingaben ein, um ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Das Appellationsgericht wies die Klage jedoch ab: Die Firma verfüge über keine flüssigen Mittel, während gleichzeitig unbeglichene Forderungen von rund 14'600 Franken gegen sie bestünden. Das Geschäftskonto bei einer Bank wies zudem einen negativen Saldo von über 9'000 Franken auf.
Die GmbH zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie machte unter anderem geltend, das Appellationsgericht habe Beweismittel falsch gewürdigt: Der einfache Betreibungsregisterauszug sage nichts darüber aus, ob Forderungen tatsächlich noch offen seien. Ausserdem verwies sie auf eine Bilanz für das Jahr 2025, die einen Kassenbestand von 15'000 Franken und ein Warenlager im Wert von rund 70'000 Franken ausweise. Den negativen Kontosaldo erklärte sie damit, dass es sich um ein Covid-19-Darlehen handle, das planmässig amortisiert werde.
Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass es an der Firma gelegen hätte, zu jeder im Betreibungsregister eingetragenen Forderung konkret Stellung zu nehmen und deren Begleichung nachzuweisen. Dies habe sie nicht getan. Aus einer Jahresbilanz lasse sich zudem nicht zwingend auf tatsächlich vorhandene flüssige Mittel im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schliessen. Auch eine neue Eingabe, die die Firma nach Ablauf der Frist eingereicht hatte, durfte das Appellationsgericht zu Recht unberücksichtigt lassen.
Das Bundesgericht bestätigte den Konkurs und auferlegte der GmbH Gerichtskosten von 5'000 Franken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also um Befreiung von den Verfahrenskosten – wurde ebenfalls abgewiesen: Juristische Personen haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch, und die Eingabe sei ohnehin von Anfang an aussichtslos gewesen.