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Steuerpflichtiger scheitert mit Einsprache gegen Bündner Steuerveranlagung

Ein Steuerpflichtiger wollte seine Steuerveranlagungen der Jahre 2019 und 2020 im Kanton Graubünden anfechten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil sie die formellen Anforderungen nicht erfüllte.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Ein Steuerpflichtiger stritt mit der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden über seine Steuerveranlagungen für die Jahre 2019 und 2020. Strittig waren dabei Einkünfte und Vermögen aus Immobilien in Italien, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie eine Kirchensteuer. Das Kantonsgericht Graubünden wies seine Beschwerde im März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

Daraufhin wandte sich der Steuerpflichtige ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an die Bündner Steuerbehörde. Zusätzlich beantragte er, auch die Steuerveranlagungen für die Jahre 2021 und 2022 aufzuheben. Diesen letzten Antrag lehnte das Bundesgericht von vornherein ab, weil das angefochtene Urteil nur die Jahre 2019 und 2020 betraf.

Aber auch für die Jahre 2019 und 2020 trat das Bundesgericht nicht auf die Eingabe ein. Der Steuerpflichtige hatte es versäumt, sich inhaltlich mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst – das war hier nicht der Fall. Zudem fehlte bei den Punkten zur Erwerbstätigkeit und zur Kirchensteuer eine präzise Begründung, weshalb die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts willkürlich gewesen sein soll.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die gesamte Eingabe nicht ein und auferlegte dem Steuerpflichtigen Gerichtskosten von 1000 Franken. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit dem Entscheid gegenstandslos.

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Urteilsnummer: 9C_302/2026

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