Weil ein Steuerpflichtiger für die Jahre 2021 und 2022 keine Steuererklärungen einreichte, nahm das Steueramt des Kantons Graubünden eine sogenannte Ermessensveranlagung vor – es schätzte sein Einkommen also selbstständig. Gegen diese Veranlagung erhob der Mann Einsprache, auf die das Steueramt jedoch nicht eintrat. Grund dafür war offenbar, dass die Einsprache formale Voraussetzungen nicht erfüllte.
Der Steuerpflichtige zog den Fall weiter ans Bündner Appellationsgericht, das seine Beschwerde ebenfalls abwies. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Steuerveranlagungen sowie eine neue Beurteilung durch das kantonale Steueramt. Zudem beantragte er, dass sein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erhalten solle, damit die Veranlagungen vorläufig nicht vollzogen werden müssten.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte. Der Steuerpflichtige hatte sich nicht konkret mit den Argumenten des Appellationsgerichts auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern dieses das Recht verletzt haben soll. Ausserdem rügte er zwar, dass die Aufgabe seiner Gesellschaft nicht berücksichtigt worden sei – ohne dies aber hinreichend zu begründen. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass in einem solchen Verfahren ohnehin nur geprüft werden kann, ob das Steueramt zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist – nicht aber, ob die Höhe der Veranlagung korrekt war.
Der Steuerpflichtige muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Mit dem Entscheid wurde auch sein Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.