Eine Frau hatte beim Zürcher Obergericht beantragt, elektronisch Einsicht in die Akten zweier abgeschlossener Strafverfahren zu erhalten. Die Präsidentin des Obergerichts lehnte dieses Gesuch ab. Auch eine interne Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts blieb ohne Erfolg.
Daraufhin zog die Frau den Fall ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Dieses verlangte von ihr einen Kostenvorschuss von 2000 Franken, den sie innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen hatte. Die Frau leistete diesen Vorschuss nicht fristgerecht. Das Verwaltungsgericht trat deshalb auf ihre Beschwerde gar nicht erst ein, ohne den Fall inhaltlich zu prüfen.
Die Frau gelangte daraufhin mit zwei Beschwerden ans Bundesgericht – einmal gegen die Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses und einmal gegen den Entscheid, ihre Beschwerde nicht zu behandeln. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren. Die Beschwerde gegen die Kostenvorschuss-Aufforderung schrieb es als gegenstandslos ab, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits abgeschlossen war. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein.
Die Begründung: Die Frau hatte zwar gerügt, das Verwaltungsgericht habe ihr Recht auf Zugang zu Gericht verletzt. Sie hatte jedoch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Forderung nach einem Kostenvorschuss unzulässig gewesen sein soll. Nach der Rechtsprechung darf das Eintreten auf ein Rechtsmittel grundsätzlich von der Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Das Bundesgericht behält sich zudem vor, künftige ähnliche Eingaben in dieser Sache unbeantwortet abzulegen.