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Mädchen darf zweiten Kindergarten nicht überspringen

Ein Mädchen wollte das zweite Kindergartenjahr überspringen und direkt in die erste Klasse. Die Richter traten auf die Klage nicht ein, weil die Familie inzwischen umgezogen war.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Ein im August 2019 geborenes Mädchen besuchte im Schuljahr 2024/2025 das erste Kindergartenjahr in einer Zürcher Gemeinde. Die Eltern beantragten bei der Schulbehörde, ihre Tochter das zweite Kindergartenjahr überspringen zu lassen und direkt in die erste Primarklasse einzuteilen. Zur Beurteilung wurde das Mädchen sowohl vom schulpsychologischen Dienst als auch von einer privat beauftragten Fachperson für Begabungsabklärung untersucht. Die private Abklärung empfahl den Übertritt in die erste Klasse, der schulpsychologische Dienst hingegen empfahl, das Mädchen im Kindergarten zu belassen.

Die Schulbehörde lehnte das Gesuch im April 2025 ab. Auch der Bezirksrat Dielsdorf bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin wandten sich die Eltern ans Zürcher Verwaltungsgericht. Dieses ordnete zunächst als vorläufige Massnahme an, das Mädchen zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 provisorisch in eine erste Klasse aufzunehmen. Im Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Eltern dann aber ab.

Im Dezember 2025 zog die Familie in eine andere Stadt um. Kurz darauf, am 5. Dezember 2025, gelangten die Eltern ans Bundesgericht. Dieses stellte jedoch fest, dass es auf die Eingabe gar nicht eintreten kann – aus zwei Gründen: Erstens fallen Entscheide über die Einstufung von Schülerinnen und Schülern innerhalb der ordentlichen Schule grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts, weil sie auf einer fachlichen Beurteilung individueller Fähigkeiten beruhen. Zweitens war das Mädchen nach dem Umzug einer neuen Schulbehörde zugeteilt worden, die an ein allfälliges Urteil in diesem Verfahren rechtlich nicht gebunden wäre. Das praktische Interesse an einer Entscheidung war damit bereits vor Einreichung der Beschwerde weggefallen.

Das Bundesgericht lehnte auch das Gesuch der Eltern ab, von den Gerichtskosten befreit zu werden, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Eltern müssen die Gerichtskosten von 1000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 2C_698/2025

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