Das Konkursamt Seeland leitete gegen eine GmbH ein Konkursverfahren ein. Im Oktober 2025 forderte es den Gesellschafter der Firma auf, das Konkursinventar – eine Liste aller Vermögenswerte und Schulden – zu prüfen und zu unterzeichnen. Da die GmbH auf das erste Schreiben nicht reagierte, erliess das Konkursamt Ende Oktober 2025 eine förmliche Verfügung mit derselben Aufforderung.
Die GmbH wehrte sich dagegen und gelangte ans Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat auf die Eingabe jedoch nicht ein, weil die Begründung ungenügend war. Der entsprechende Entscheid wurde der GmbH am 27. März 2026 zugestellt. Damit begann eine zehntägige Frist zu laufen, innerhalb derer die GmbH das Urteil hätte anfechten können. Unter Berücksichtigung der Osterferien lief diese Frist am 21. April 2026 ab.
Die GmbH reichte ihre Eingabe ans Bundesgericht erst am 27. April 2026 ein – sechs Tage zu spät. Sie machte zwar geltend, die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid sei mangelhaft gewesen, erläuterte aber nicht konkret, worin dieser Mangel bestehen soll. Zudem enthielt die weitschweifige und teilweise schwer verständliche Eingabe kaum einen nachvollziehbaren Bezug zu den Erwägungen des Obergerichts. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein.
Den Antrag der GmbH, die Verfahrenskosten zu erlassen, weil sie sich die Prozessführung nicht leisten könne, lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab. Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, bestehe kein Anspruch auf eine solche Kostenbefreiung. Die GmbH muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.