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Klienten dürfen Anwaltshonorar-Klage neu prüfen lassen

Zwei ältere Klienten werfen ihrem früheren Anwalt vor, überhöhte Honorare kassiert zu haben. Sie erhalten nun das Recht auf eine neue Beurteilung.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Zwei betagte Männer – geboren 1934 und 1938 – hatten einen Genfer Anwalt damit beauftragt, ihre Steuersituation in der Schweiz und in Frankreich zu regularisieren. Der Anwalt stellte ihnen und einer von ihnen kontrollierten Gesellschaft zwischen 2020 und 2022 insgesamt neun Honorarrechnungen im Gesamtumfang von rund 2,8 Millionen Franken aus. Die Rechnungen enthielten weder eine Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen noch Angaben zum Zeitaufwand. Im Dezember 2022 erstatteten die beiden Klienten Strafanzeige wegen Wuchers: Der Anwalt habe ihre Unerfahrenheit in rechtlichen und finanziellen Fragen ausgenutzt und sich überhöhte Honorare auszahlen lassen – teilweise indem er die Beträge eigenmächtig von Konten abzog, die er für sie verwaltete.

Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, und das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid weitgehend. Es anerkannte zwar, dass die beiden Männer hinsichtlich der Rechnungen, die direkt an sie adressiert worden waren, als Geschädigte auftreten durften. Es kam jedoch zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Straftatbestand des Wuchers offensichtlich nicht erfüllt seien. Gegen diesen Entscheid gelangten die beiden Klienten ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter gaben den Klägern in einem formellen Punkt recht: Das kantonale Gericht hatte ihnen eine letzte Stellungnahme des Anwalts vom 9. Oktober 2023 nicht zugestellt und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dieses Recht garantiert, dass Parteien zu allen Eingaben Stellung nehmen können – unabhängig davon, ob diese neue Argumente enthalten. Es ist Sache der Parteien, nicht des Gerichts, zu beurteilen, ob eine Eingabe eine Antwort erfordert.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid deshalb teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Genfer Gericht muss den Klägern nun die fragliche Eingabe des Anwalts zustellen und ihnen Gelegenheit zur Antwort geben. Zudem muss es prüfen, ob der Wuchervorwurf nicht doch zutreffen könnte – insbesondere in der Variante der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das nach Ansicht von Rechtslehrern auch zwischen einem Anwalt und einem älteren, vermögenden Klienten bestehen kann.

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Urteilsnummer: 7B_1006/2023

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