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Sozialhilfeempfänger aus Adliswil kommt mit Klage nicht durch

Ein Mann aus Adliswil wollte einen Entscheid der Sozialkommission anfechten. Das oberste Gericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Die Sozialkommission der Stadt Adliswil hatte im Juli 2025 einen Beschluss gefasst, gegen den ein Sozialhilfeempfänger beim Bezirksrat Horgen Rekurs einlegte. Noch bevor über diesen Rekurs entschieden werden konnte, zog die Sozialkommission ihren ursprünglichen Beschluss im Dezember 2025 selbst zurück und ersetzte ihn durch einen neuen. Damit entfiel die Grundlage für das laufende Rekursverfahren, und der Bezirksrat schrieb es als gegenstandslos ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Vorgehen im März 2026. Es hielt fest, dass nach dem Rückzug des ursprünglichen Beschlusses kein Anfechtungsobjekt mehr vorhanden gewesen sei. Ob der Mann auch gegen den neuen Beschluss vom Dezember 2025 Rekurs erhoben hatte, war dem Gericht nicht bekannt. Eine Weiterleitung seiner Eingabe an den Bezirksrat zur Behandlung als Rekurs gegen den neuen Beschluss lehnte das Gericht ab.

Gegen dieses Urteil gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an formalen Hürden: Er setzte sich in seiner Eingabe nicht mit den zentralen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere legte er nicht dar, weshalb die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Rückzug des ursprünglichen Beschlusses falsch sein sollen oder gegen übergeordnetes Recht verstossen würden. Wer vor Bundesgericht ein kantonales Urteil anfechten will, muss konkret und detailliert aufzeigen, welche Rechte verletzt worden sein sollen – das unterliess der Mann.

Da dieser Mangel offensichtlich war, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 8C_304/2026

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